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BGH · IX ZB 36/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 36/15

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. 3 Der Senat weist auf Folgendes hin: Soweit sich die Rechtsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Eine förmliche Entscheidung über den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 27. März 2015 (Aktenzeichen 6 O 345/11) ist entbehrlich, weil es sich nicht um ein der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugängliches Erkenntnis eines Beschwerdegerichts handelt.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ProzesskostenhilfeMärzZPOFreiburgRechtsbeschwerdeKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 36/15
vom 23. Juni 2015 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 23. Juni 2015 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2015 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im
 Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
 
2	Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3	Der Senat weist auf Folgendes hin: Soweit sich die Rechtsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2015 (Aktenzeichen 2 Ws 48/15) richtet, ist eine Kopie des Rechtsmittels an den 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gesandt worden. Eine förmliche Entscheidung über den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 27. März 2015 (Aktenzeichen 6 O 345/11) ist entbehrlich, weil es sich nicht um ein der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugängliches Erkenntnis eines Beschwerdegerichts handelt.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2015 -60 51/15 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.04.2015 - 4 W 24/15 -