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BGH · IX ZB 36/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 36/10

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. 4 Wie sich aus der Formulierung "entgegen der Auffassung des Schuldners" im angegriffenen Beschluss ergibt, hat das Beschwerdegericht die Einwendungen des Schuldners hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsmiss-bräuchlichkeit zur Kenntnis genommen, sie aber im Hinblick auf die gegenteiligen Bekundungen des weiteren Beteiligten zu 1 für nicht durchgreifend erachtet. Das Beschwerdegericht hat den Schriftsatz des Schuldners vom 7.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 4 InsO
RechtLandshutZBZPOKenntnisSchuldner

Volltext der Entscheidung

IX ZB 36/10	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Dezember 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 21. Dezember 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 26. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen
 nicht vor.
 
3	Das Gericht ist verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, aaO Rn. 10; Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.).
4	Wie sich aus der Formulierung "entgegen der Auffassung des Schuldners" im angegriffenen Beschluss ergibt, hat das Beschwerdegericht die Einwendungen des Schuldners hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsmiss-bräuchlichkeit zur Kenntnis genommen, sie aber im Hinblick auf die gegenteiligen Bekundungen des weiteren Beteiligten zu 1 für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für die Frage, ob der Schuldner seinen Mitwirkungsverpflichtungen nachgekommen ist. Das Beschwerdegericht hat den Schriftsatz des Schuldners vom 7. Januar 2010 auch in diesem Zusammenhang zur Kenntnis genommen, wie seine ausdrückliche Bezugnahme im angegriffenen Beschluss zeigt.
 
5	2.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	4	InsO,	§	577	Abs.	6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 09.12.2009 - IN 847/09 -LG Landshut, Entscheidung vom 26.01.2010 - 32 T 107/10 -