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BGH · IX ZB 36/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 36/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. 2 Nach Anhängigkeit der Rechtsbeschwerde hat der Insolvenzverwalter in einer besonderen Gläubigerversammlung vom 22. April 2009 wirksam ist, hat der Senat nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach §91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Auch hier kommt eine Entscheidung schwieriger Rechtsfragen nicht mehr in Betracht, wenn die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben (vgl. damit dieser durch das Insolvenzgericht gemäß § 248 Abs. 1 InsO bestätigt werden darf.Dies wäre Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob die Rechtsbeschwerde nach §§ 253, 250 Nr. 1 InsO hätte Erfolg haben können.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 248 InsO
KostenInsolvenzgerichtInsolvenzplansGläubigerversammlungübereinstimmendRechtsbeschwerdeRechtsfragenerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 36/08
vom 15. September 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 15. September 2009 beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestätigte das Insolvenzgericht einen von der Gläubigerversammlung mehrheitlich beschlossenen Insolvenzplan. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Sie hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Planbestätigung eingelegt.
2	Nach Anhängigkeit der Rechtsbeschwerde hat der Insolvenzverwalter in einer besonderen Gläubigerversammlung vom 22. April 2009 den Insolvenzplan mit Zustimmung der Versammlung zurückgenommen, weil er nunmehr den Betrieb der Schuldnerin anderweitig veräußern konnte. Hierauf haben die Gläubi-
 
gerin und der Insolvenzverwalter die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
3	Aufgrund	der Erledigungserklärungen, die im Hinblick auf die mit Zu-
stimmung der Gläubigerversammlung erfolgte Rücknahme des Insolvenzplans am 22. April 2009 wirksam ist, hat der Senat nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach §91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 2008 -VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 für die übereinstimmende Erledigungserklärung in einer Zwangsvollstreckungssache).
4	Entsprechendes	gilt	im	Fall	der	übereinstimmenden	Erledigung des
 Rechtsbeschwerdeverfahrens in Insolvenzsachen. Auch hier kommt eine Entscheidung schwieriger Rechtsfragen nicht mehr in Betracht, wenn die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben (vgl. MünchKomm/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 28). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, nach Rücknahme des umstrittenen Insolvenzplans rechtsgrundsätzlich zu klären, welche Anforderungen an den Inhalt eines Insolvenzplans und dessen Anlagen zu stellen sind,
 
damit dieser durch das Insolvenzgericht gemäß § 248 Abs. 1 InsO bestätigt werden darf. Dies wäre Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob die Rechtsbeschwerde nach §§ 253, 250 Nr. 1 InsO hätte Erfolg haben können. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens, in dem die Beteiligten darüber gestritten haben, ob das Insolvenzgericht den Plan nicht hätte bestätigen dürfen, weil er in einem wesentlichen Punkt die Vorschriften über den Planinhalt nicht beachtet hat, gegeneinander aufzuheben.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 36w IN 4732/06 -LG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2008 - 86 T 725/07 -