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BGH · IX ZB 36/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 36/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. 1 Der Beschwerdeführer war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners. Das Amtsgericht hat die Nettovergütung des Beschwerdeführers auf 15.339,09 € festgesetzt. Zwei von dem Beschwerdeführer begehrte Zuschläge von jeweils 20 % für die Mietverwaltung und das Führen von Verkaufsverhandlungen hat es nicht gewährt. Nach der Rechtsprechung des Senats obliegt es dem vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht, das Schuldnervermögen zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172; BGH, Beschl. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tätigkeiten zur Verwertung erst als endgültiger Insolvenzverwalter entfaltet.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
FischerInsolvenzeröffnungsverfahrenInsolvenzverwaltervorläufigBeschwerdeführerTraunstein

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 36/06
vom 21. Dezember 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 21. Dezember 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 6. Februar 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 28.469,35 Euro.
Gründe:
I.
1	Der Beschwerdeführer war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt
 gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners. Das Amtsgericht hat die Nettovergütung des Beschwerdeführers auf 15.339,09 € festgesetzt. Dies entspricht einem Anteil von 25 % der Regelvergütung eines endgültigen Verwalters. Zwei von dem Beschwerdeführer begehrte Zuschläge von jeweils 20 % für die Mietverwaltung und das Führen von Verkaufsverhandlungen hat es nicht gewährt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das
 
Landgericht durch Beschluss vom 6. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde.
2	Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
3	Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der (schwache) vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt ist, Verwertungsvereinbarungen auszuhandeln und Verwertungshandlungen vorzunehmen, ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats obliegt es dem vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht, das Schuldnervermögen zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 -IXZB 127/04, NZI 2006, 235, 237 Rn. 15). Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung geschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IXZB 28/03, NZI 2004, 381, 382; v. 12. Januar 2006 aaO). Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tätigkeiten zur Verwertung erst als endgültiger Insolvenzverwalter entfaltet.
4	Die Rechtsfrage, welchem Zuschlagstatbestand des § 3 Abs. 1 InsW die Miet- (Immobilien-) Verwaltung zuzuordnen ist - § 3 Abs. 1 Buchst, a oder
 
Buchst, b InsW stellt sich nicht, weil sie sich im vorliegenden Fall auf das Ergebnis nicht auswirkt.
Dr. Gero Fischer
 Dr. Ganter
 Vill
Lohmann
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 21.11.2005 - 4 IN 105/04-LG Traunstein, Entscheidung vom 06.02.2006 - 4 T 77/06 -