* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 35/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 35/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
FischerKreftBrandKlägerKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 35/95
BESCHLUSS
vom 9. November 1995
in dem Entschädigungsrechtsstreit
:raße
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KMflB~FflHHIV~Straße V* MflB,
Beklagter und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 9. November 1995 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. März 1995 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere weicht das Berufungsurteil nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab.
Brandes
 Kirchhof
Kreft
 Fischer
Stodolkowitz