Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 35/95 BESCHLUSS vom 9. November 1995 in dem Entschädigungsrechtsstreit :raße Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KMflB~FflHHIV~Straße V* MflB, Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. November 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. März 1995 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere weicht das Berufungsurteil nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab. Brandes Kirchhof Kreft Fischer Stodolkowitz