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BGH · IX ZB 35/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 35/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. Das Versäumnisurteil wurde ausweislich einer Postzustellungsurkunde dem Beklagten unter der Anschrift ZU Händen von Sabine zugestellt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht wiederum als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Sie ist auch begründet, weil die Erstbeschwerde des Beklagten nach §§ 341 Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO zulässig, insbesondere nicht verspätet ist. Das Landgericht hat inzwischen die mit Telefax vorab übermittelte Beschwerdeschrift des Beklagten vorgelegt, die am 16. Gemäß S 569 Abs. 1 ZPO konnte die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht eingelegt werden.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
OberlandesgerichtZBLandgerichtZPOAnschrift

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 35/94	BESCHLUSS
vom 9. Juni 1994
in dem Rechtsstreit
 Michael Im
 an der
 Beklagter und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und MB
2.
Jürgen BflB, Istraße <
Beklagter,
 gegen
Straßei
 an der
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 9. Juni 1994 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Juli 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
 Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil vom 11. Mai 1988 unter anderem den Beklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagten) zur Zahlung von 22.124 DM nebst Zinsen verurteilt. In diesem Urteil ist - entsprechend der Klageschrift - die Anschrift des Beklagten mit "Im SflP" angegeben. Das Versäumnisurteil wurde ausweislich einer Postzustellungsurkunde dem Beklagten unter der Anschrift	ZU	Händen von
 Sabine	zugestellt.
 
Der Beklagte hat gegen das VerSäumnisurteil am 16. Dezember 1992 Einspruch eingelegt, den das Landgericht durch
-	dem Beklagten am 2. März 1993 zugestellten - Beschluß als unzulässig verworfen hat. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht wiederum als unzulässig, weil verspätet, verworfen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg.
Sie ist gemäß §§ 568 a, 547, 577 Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, weil die Erstbeschwerde des Beklagten nach §§ 341 Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO zulässig, insbesondere nicht verspätet ist. Das Landgericht hat inzwischen die mit Telefax vorab übermittelte Beschwerdeschrift des Beklagten vorgelegt, die am 16. März 1993 bei dem Gericht eingegangen ist. Ein Rechtsmittel kann grundsätzlich auch durch Telefax frist- und formwahrend eingelegt werden (vgl. BGHZ 87, 63, 64 f; BGH, Beschl. v. 28. September 1989
-	VII ZB 9/89, NJW 1990, 187), jedenfalls dann, wenn das Original - wie hier zwei Tage später - zu den Gerichtsakten nachgereicht wird (vgl. hierzu Melullis MDR 1994, 109, 111, 114). Gemäß S 569 Abs. 1 ZPO konnte die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht eingelegt werden.
Über die Begründetheit der Erstbeschwerde vermag der Senat nicht zu entscheiden (§ 575 ZPO). Streitig ist, ob
 der Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung unter der Anschrift	NlMHl"	ein	Büro	unterhielt, sowie ob Sabine	empfangsbefugt	war.	Damit
 wird sich das Oberlandesgericht befassen müssen.
Brandes
 Schmitz
Kreft
 Kirchhof
Fischer