Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. Das Versäumnisurteil wurde ausweislich einer Postzustellungsurkunde dem Beklagten unter der Anschrift ZU Händen von Sabine zugestellt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht wiederum als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Sie ist auch begründet, weil die Erstbeschwerde des Beklagten nach §§ 341 Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO zulässig, insbesondere nicht verspätet ist. Das Landgericht hat inzwischen die mit Telefax vorab übermittelte Beschwerdeschrift des Beklagten vorgelegt, die am 16. Gemäß S 569 Abs. 1 ZPO konnte die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht eingelegt werden.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 35/94 BESCHLUSS vom 9. Juni 1994 in dem Rechtsstreit Michael Im an der Beklagter und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und MB 2. Jürgen BflB, Istraße < Beklagter, gegen Straßei an der Klägerin und Beschwerdegegnerin, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. Juni 1994 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Juli 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil vom 11. Mai 1988 unter anderem den Beklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagten) zur Zahlung von 22.124 DM nebst Zinsen verurteilt. In diesem Urteil ist - entsprechend der Klageschrift - die Anschrift des Beklagten mit "Im SflP" angegeben. Das Versäumnisurteil wurde ausweislich einer Postzustellungsurkunde dem Beklagten unter der Anschrift ZU Händen von Sabine zugestellt. Der Beklagte hat gegen das VerSäumnisurteil am 16. Dezember 1992 Einspruch eingelegt, den das Landgericht durch - dem Beklagten am 2. März 1993 zugestellten - Beschluß als unzulässig verworfen hat. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht wiederum als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Sie ist gemäß §§ 568 a, 547, 577 Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, weil die Erstbeschwerde des Beklagten nach §§ 341 Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO zulässig, insbesondere nicht verspätet ist. Das Landgericht hat inzwischen die mit Telefax vorab übermittelte Beschwerdeschrift des Beklagten vorgelegt, die am 16. März 1993 bei dem Gericht eingegangen ist. Ein Rechtsmittel kann grundsätzlich auch durch Telefax frist- und formwahrend eingelegt werden (vgl. BGHZ 87, 63, 64 f; BGH, Beschl. v. 28. September 1989 - VII ZB 9/89, NJW 1990, 187), jedenfalls dann, wenn das Original - wie hier zwei Tage später - zu den Gerichtsakten nachgereicht wird (vgl. hierzu Melullis MDR 1994, 109, 111, 114). Gemäß S 569 Abs. 1 ZPO konnte die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht eingelegt werden. Über die Begründetheit der Erstbeschwerde vermag der Senat nicht zu entscheiden (§ 575 ZPO). Streitig ist, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung unter der Anschrift NlMHl" ein Büro unterhielt, sowie ob Sabine empfangsbefugt war. Damit wird sich das Oberlandesgericht befassen müssen. Brandes Schmitz Kreft Kirchhof Fischer