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BGH · IX ZB 35/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 35/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 31. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat er damit begründet, daß er von der Möglichkeit, Entschädigungsansprüche stellen zu können, nichts gehört und seine ganze Kraft für den Aufbau einer Existenz eingesetzt habe. Die Behörde hat Wiedereinsetzung für den verspätet angemeldeten Anspruch versagt. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das wäre aber Voraussetzung für die Prüfung gewesen, ob dem Antragsteller Wiedereinsetzung gewährt werden konnte, wie der Tatrichter zutreffend ausgeführt hat. Zu Recht hat der Tatrichter auch ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußGesetz verneint, weil die Dauer der Lagerhaft des Klägers, die erst nach dem Monat März 1944 begonnen haben kann, offengeblieben ist.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MöglichkeitWiedereinsetzungAnspruchBEGHindernisKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sarr.rriig. cl. SenaVi
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 35/90
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsverfahren
 Hers W
pl. Apt. ÜB, Ml
P.Q. Canada
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
1-StraßeW,
Beklagter und Beschwerdegegner
2
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs,
 Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
 am 31. Mai 1990 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Der 1930 geborene Kläger war von 1944 an nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Seit 1948 lebt er in Kanada. Er hat am 3. Dezember 1964 Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat er damit begründet, daß er von der Möglichkeit, Entschädigungsansprüche stellen zu können, nichts gehört und seine ganze Kraft für den Aufbau einer Existenz eingesetzt habe. Bedingt durch Krankheit habe er auch kein Interesse gehabt, Ansprüche anzu demelden.
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Die Behörde hat Wiedereinsetzung für den verspätet angemeldeten Anspruch versagt. Das gerichtliche Verfahren hiergegen blieb erfolglos.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Ein nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 189 BEG) gestellter Entschädigungsanstrag muß eine genaue und vollständige Erklärung darüber enthalten, warum der Antrag so spät eingereicht wurde. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das der früheren Einreichung entgegenstand, des Vorgangs, der das Hindernis behoben hat, und gegebenenfalls der Gründe, die den Antragsteller veranlaßt haben, trotz Behebung des Hindernisses den bereits verspäteten Antrag nicht unverzüglich nachzuholen (BGH,
 RzW 1971, 510, 511). Der Kläger hat hier nicht dargelegt, wodurch und wann er von der Möglichkeit einer Antragstellung wegen Wiedergutmachungsleistungen erfahren hat. Das wäre aber Voraussetzung für die Prüfung gewesen, ob dem Antragsteller Wiedereinsetzung gewährt werden konnte, wie der Tatrichter zutreffend ausgeführt hat.
Zu Recht hat der Tatrichter auch ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußGesetz verneint, weil die Dauer der Lagerhaft des Klägers, die erst nach dem Monat März 1944 begonnen haben kann, offengeblieben ist.
Merz
 Schmitz