in der Entschädigungssache Gerda Fj ^Straße Klägerin und Beschwerdeführerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 14. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Danach ist im Drittverfahren ein Abhilfeantrag unzulässig, wenn der Antragsteller nur Gründe vorträgt, die er schon im ersten Zweitverfahren hätte vortragen können. Die Klägerin hätte schon in den früheren Verfahren geltend machen können, daß die Fristregelung des § 189 BEG (auch) gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße . März 1981 - 1 BvR 151/81; v.
beql. Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 35/87 in der Entschädigungssache Gerda Fj ^Straße Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch das Landesverwaltungsamt (Entschädigungsbehörde), PflHHHHI Straße flV, Beklagter und Beschwerdegegner WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 14. Juli 1987 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. März 1987 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsurteil ist richtig. Es stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGH RzW 1980, 108; Urt. v. 22. Januar 1987 - IX ZR 215/86 = MDR 1987, 580). Danach ist im Drittverfahren ein Abhilfeantrag unzulässig, wenn der Antragsteller nur Gründe vorträgt, die er schon im ersten Zweitverfahren hätte vortragen können. Denn der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit verlangt nicht, daß ein bereits abgeschlossenes Verfahren ohne jede Einschränkung neu aufgerollt werden kann (BVerfGE 27, 297, 309) . 3 Die Klägerin hätte schon in den früheren Verfahren geltend machen können, daß die Fristregelung des § 189 BEG (auch) gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße . Im übrigen verneint das Berufungsgericht mit Recht einen solchen Verstoß. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß unterschiedliche Fristregelungen im Bundesentschädigungsgesetz und in Leistungsgesetzen anderer Ordnungsbereiche aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 28. August 1980 - 1 BvR 331/80, v. 12. März 1981 - 1 BvR 151/81; v. 30. August 1982 - 1 BvR 218/81; v. 15. Dezember 1982 - 2 BvR 1341/81). Merz Henkel Beglaubigt: