Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Abhilfe gegen den Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungsamtes vom 28. Juli 1967 nur in Betracht kommt, wenn festgestellt werden kann, daß dieser Bescheid einen Anspruch des Antragstellers ganz oder zu dem Teil zu Unrecht abgelehnt hat, also im Ergebnis unrichtig ist (BGH RzW 1972, 344 und ständig). Es weicht dabei weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab noch wirft der Rechtsstreit eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Zutreffend stellt das Berufungsgericht fest, daß der Ausgangsbescheid vom 25. Im übrigen enthält der Bescheid keine tatsächlichen Feststellungen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers. Das Berufungsgericht hat daher entsprechend den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 1974 keine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von mindestens 50 v. Abgesehen davon, daß Abhilfe unabhängig davon, ob die AusgangsentScheidung fehlerhaft zustande gekommen ist, jedenfalls dann aus Rechtsgründen ausscheidet, wenn sie trotzdem im Ergebnis richtig ist, hat es das Berufungsgericht nur als möglich bezeichnet, daß der Sachbearbeiter der Entscheidlang vom 25. Januar 1957 von einer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von mindestens 50 v. des Beschwerdeführers kann daher nicht unterstellt werden, daß die Entscheidung vom 28.
Entscl vid.-Sommlp. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF a a 35/33 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Wolfgang B Straße 123/VI, $ ft - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr« gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, Lstraße 3» München 22, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und hinter am 22. September 1583 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 1982 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Abhilfe gegen den Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungsamtes vom 28. Juli 1967 nur in Betracht kommt, wenn festgestellt werden kann, daß dieser Bescheid einen Anspruch des Antragstellers ganz oder zu dem Teil zu Unrecht abgelehnt hat, also im Ergebnis unrichtig ist (BGH RzW 1972, 344 und ständig). Diese Feststellung vermag das Berufungsgericht nicht zu treffen. Es weicht dabei weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab noch wirft der Rechtsstreit eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Zutreffend stellt das Berufungsgericht fest, daß der Ausgangsbescheid vom 25. Januar 1957 keine tatsächliche Feststei- lung der allgemeinen Erwerbsminderung des Klägers von mindestens 50 v. H. enthält. Zwar nimmt der Bescheid auf das amtsärztliche Gutachten des Städtischen Gesundheitsamtes München vom 14. November 1956 und damit auch auf die diesem zugrunde liegenden Gutachten der I. Medizinischen Klinik München und der Nervenklinik München Bezug. Diese Bezugnahme gilt aber ersichtlich nur für die Bemessung der nachstehend aufgeführten verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers. Das ergibt sich aus dem nachfolgenden Absatz der Entscheidungsgründe, wonach sich das Bayerische Landesentschädigungsamt dieser Beurteilung, also der Beurteilung der aufgeführten verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit, anschließt. Im übrigen enthält der Bescheid keine tatsächlichen Feststellungen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers. Das Berufungsgericht hat daher entsprechend den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1982 - IX ZR 50/81 - aufge-s tell ten Grunds ätzen zutreffend den zur Zeit der als fehlerhaft angegriffenen Entscheidung vom 28. Juli 967 verwirklichten Sachverhalt mit den heute zur Verfügung stehenden Beweismitteln und Erkenntnismöglichkeiten ermittelt und geprüft. Es liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters, wenn er dabei vor dem 1. Februar 1974 keine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von mindestens 50 v. H. festzustellen vermochte. Auch von der Entscheidung BGH RzW 1978, 111 weicht das Berufungsurteil nicht ab. Abgesehen davon, daß Abhilfe unabhängig davon, ob die AusgangsentScheidung fehlerhaft zustande gekommen ist, jedenfalls dann aus Rechtsgründen ausscheidet, wenn sie trotzdem im Ergebnis richtig ist, hat es das Berufungsgericht nur als möglich bezeichnet, daß der Sachbearbeiter der Entscheidlang vom 25. Januar 1957 von einer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von mindestens 50 v. H. ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daher nicht unterstellt werden, daß die Entscheidung vom 28. Juli 1967 "offensichtlich fehlerhaft” zustande gekommen ist. Hers Zorn