* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Kläger und BeaclwerdeftJüirer* - Proz*öbevoll»ächtigter* Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres» Dia Beschwerde des Klägers gegen die Hiebt» Zulassung der Revision ln Urteil des 13« Zivilsenats des Kansergerlchts in Berlin von 6. Die außergerichtliche» Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Pecht»grundsätzlich bedarf die Frage keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.Cie Verweigerung der Abhilfe durch des Berufungsgericht entspricht der ständigen Rechtsprechung de.

KPLttnCieBESCHLUSSdeFrageBerlinZornKlägerdeeRevision

Volltext der Entscheidung

oß
BUNDESGERICHTSHOF KPLttn	BESCHLUSS
ln	ymiMtwrht
/Australien»
Kläger und BeaclwerdeftJüirer* - Proz*öbevoll»ächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres»
Beklagten und Beschwerdegegner
— 2 —
Der IX. Zivilsenat dee Euiktei^richtabofs hat an 11. Dezenter 1979 durch die Richter Br. Thuns» Zorn» Henkel» Fuchs und Portnenn
 beschlossen)
Dia Beschwerde des Klägers gegen die Hiebt» Zulassung der Revision ln Urteil des 13« Zivilsenats des Kansergerlchts in Berlin von 6. Fesenber 1977 wird zurUckgeviesen.
Die außergerichtliche» Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Q rund.
Cie gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulnaoung
 der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor.
Die Frage» vie die Vollaacbt de. Klager, von 20. Bo-vanber 1962 auazulogen let, betrifft den Einzelfall. Clo Auslegung de. Berufungsgerichte 1st rechtlich »Sgliota.
Pecht»grundsätzlich bedarf die Frage keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.
Cie Verweigerung der Abhilfe durch des Berufungsgericht entspricht der ständigen Rechtsprechung de. Bundesgerichtshofs.
Dr. ThuM	Zorn