Kläger und BeaclwerdeftJüirer* - Proz*öbevoll»ächtigter* Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres» Dia Beschwerde des Klägers gegen die Hiebt» Zulassung der Revision ln Urteil des 13« Zivilsenats des Kansergerlchts in Berlin von 6. Die außergerichtliche» Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Pecht»grundsätzlich bedarf die Frage keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.Cie Verweigerung der Abhilfe durch des Berufungsgericht entspricht der ständigen Rechtsprechung de.
oß BUNDESGERICHTSHOF KPLttn BESCHLUSS ln ymiMtwrht /Australien» Kläger und BeaclwerdeftJüirer* - Proz*öbevoll»ächtigter* Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres» Beklagten und Beschwerdegegner — 2 — Der IX. Zivilsenat dee Euiktei^richtabofs hat an 11. Dezenter 1979 durch die Richter Br. Thuns» Zorn» Henkel» Fuchs und Portnenn beschlossen) Dia Beschwerde des Klägers gegen die Hiebt» Zulassung der Revision ln Urteil des 13« Zivilsenats des Kansergerlchts in Berlin von 6. Fesenber 1977 wird zurUckgeviesen. Die außergerichtliche» Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Q rund. Cie gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulnaoung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor. Die Frage» vie die Vollaacbt de. Klager, von 20. Bo-vanber 1962 auazulogen let, betrifft den Einzelfall. Clo Auslegung de. Berufungsgerichte 1st rechtlich »Sgliota. Pecht»grundsätzlich bedarf die Frage keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Cie Verweigerung der Abhilfe durch des Berufungsgericht entspricht der ständigen Rechtsprechung de. Bundesgerichtshofs. Dr. ThuM Zorn