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BGH

Gericht: BGH

Klägerin und Beschwerdeführerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 2?. Moveaber 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zara* Henkel, Dr. Thuna und Das Besehverdeverfahrta ist gebühren- und auslageafreit die audergerientliehen Kesten trügt die Klägerin.

SammlungcheiBUNDESGERICHTSHOFAbschriftKlägerinKW0i

Volltext der Entscheidung

Zur Exits che i dungs Sammlung des Senats
 Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
v
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0 ZB 5S/72
BESCHLUSS
ln der asttihBdt guagesechs
 Frieda 8
Seulevord,
USA

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Land Heesen,
 vertreten durch den HeeaIschen SoKlalainlster, Wiesbaden, Luisenstraöe 7,
Beklagten und fieeebverdegegner
— 2 —
U
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 2?. Moveaber 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zara* Henkel, Dr. Thuna und
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Sie Beschwerde dar Klägerin gegen die Nicht-tulaaaung dar	ln	Urteil	dea	10.	Zi-
vilsenats des Oberlandeageriefats Frankfurt (Kain) van 30. April 1971 wird surückgewie-een.
Das Besehverdeverfahrta ist gebühren- und auslageafreit die audergerientliehen Kesten trügt die Klägerin.
Brände
 Auf die unbegründet gebliebene Besehende wurde das Berufungsurteil geprüft. Bin gesetslieher Oruad fUr die Zulassung der Rerialca (§ 219 Abs. 2 BBC) liegt nicht vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daB dar Klägerin ein Recht star Angleiohung des früher durch Vergleich geregelte» Anspruchs auf Bnteohädigung für Gesundheit*« soheden sieht suateht, stiant nit dan Gruadaätsea in BO! RsV 1972. 291 Mr. 27 überein.
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