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BGH · IX ZB 35/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 35/16

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 28. Juli 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2016 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Beschluss vom 28. Eine förmliche Entscheidung des Bundesgerichthofs über das Vorbringen der Beklagten gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe durch das Berufungsgericht für das Berufungsverfahren ist weiterhin nicht veranlasst. der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7.

Gegenvorstellung28Rechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 35/16
vom 3. August 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE:BGH:2016:030816BIXZB35.16.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterinnen Lohmann und Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 3. August 2016 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 28. Juli 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Die Eingabe der Beklagten vom 28. Juli 2016 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Beschluss vom 28. Juni 2016 erhoben werden und die Beklagte erneut um Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes nachsucht.
2	2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Eine förmliche Entscheidung des Bundesgerichthofs über das Vorbringen der Beklagten gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe durch das Berufungsgericht für das Berufungsverfahren ist weiterhin nicht veranlasst. Einem förmlichen Rechtsmittel müsste der Erfolg versagt bleiben. Das Gesetz sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde weder allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei
 
der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
3	3. Die Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
 Sache nicht rechnen.
Kayser	Gehrlein	Lohmann
 Möhring
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
AG Besigheim, Entscheidung vom 25.02.2016 - 7 C 57/16 -LG Heilbronn, Entscheidung vom 25.04.2016 - (III) 5 S 19/16 -