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BGH · IX ZB 35/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 35/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. Die Erinnerung des Verfügungsbeklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschl. 3 Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschl. gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschl. 4 Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung aber gegen die Kosten-

Zitierte Normen: § 66 GKG
KostenansatzBeschlZBErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 35/07
vom 20. September 2007 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 20. September 2007 beschlossen:
Die Erinnerung des Verfügungsbeklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2007 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 78 00 71 01 78 42 vom 16. Mai 2007 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	Die Eingabe des Verfügungsbeklagten vom 21. Mai 2007 ist als Erin-
nerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 -VZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschl. v. 12. März 2007 - II ZR 19/05, n. v.).
2	2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
3	Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschl. v. 13. Februar 1992 - VZR 112/90, NJW 1992, 1458; Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.). Einwendungen, die sich
 
gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.).
4	Der	Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung aber gegen die Kosten-
grundentscheidung; das ist nicht möglich.
5	Der	Kostenansatz von 90 € ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage
1 zu dem GKG zwei Gebühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von 670 € beträgt die Höhe einer Gebühr 45 € (Anlage 2 zu dem GKG).
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Eisenach, Entscheidung vom 29.08.2006 - 57 C 549/06 -LG Meiningen, Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 S 197/06 -