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BGH · IX ZB 35/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 35/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie sich gegen ein Urteil richtet, durch das über die Abänderung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

26MeiningeneinstweiligunzulässigRechtsbeschwerdeLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 35/07
vom 26. April 2007 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 26. April 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 29. November 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO)
Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie sich gegen ein Urteil richtet, durch das über die Abänderung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Eisenach, Entscheidung vom 29.08.2006 - 57 C 549/06 -LG Meiningen, Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 S 197/06 -