3389) sind nicht rückwirkend auf alle bei ihrem Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 28. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einschließlich der ihm zu erstattenden Auslagen und Umsatzsteuern wird auf 1.334 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Vergütung auf ein Viertel der Mindestvergütung nebst Erstattung pauschalierter Auslagen und Umsatzsteuern, insgesamt 333,50 €, herabgesetzt. Die Beschwerdeentscheidung steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 13. Anzuwenden ist nach § 19 Abs. 1 InsW und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche diese Übergangsvorschrift für den vorläufigen Insolvenzverwalter fortgebildet hat (vgl. Denn tatsächliche und rechtliche Umstände dafür, dass sich insoweit ein nach den §§10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsW vergütungserheblicher Überschuss ergeben könnte, sind nicht dargelegt worden. Diese sind unbeschadet der mit § 19 Abs. 2 InsW getroffenen Übergangsregelung jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. In § 19 Abs. 2 InsW ist bestimmt, dass auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die bis zu dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Der Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters entsteht dem Rechtsgrunde nach mit der Berufung in sein Amt; sein Wert wird durch die Arbeitsleistung aufgefüllt (vgl. ordnungsentwurfs von 2006 bezieht diese sich daher im äußeren und inneren Zusammenhang nur auf den unmittelbar zuvor am Ende der Begründung zu Art. 1 abgehandelten neuen §11 Abs. 2 InsW, der Nachbewertung des Schuldnervermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckte. Nur bei dieser Vorschrift, die nach ihrem Satz 2 zeitlich beschränkt die Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vergütungsfestsetzungsverfahrens für den vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet, ergibt die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 InsW einen Sinn. Sie soll verhindern, dass nach § 11 Abs. 2 InsW auch solche Vergütungen noch nachträglich abgeändert werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung Dezember 2006 rückwirkend auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckt werden sollten. Eine Änderung der rechtlichen Vergütungsgrundlagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach Antritt seines Amtes würde mit echter Rückwirkung die bereits erarbeitete Vergütung schmälern oder ebenso rückwirkend die Vergütungslast für den Schuldner oder die Gläubiger erhöhen, ohne dass diese Beschwer außerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahme noch abgewehrt werden könnte. Eine authentische Interpretation hat der Verordnungsgeber mit § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 InsW in der Fassung vom 21. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsW weicht von der älteren Normauslegung jedenfalls insoweit ab, als nicht schon die nennenswerte Befassung mit Gegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, ihren Wert dem Vermögen nach Satz 2 zuführt (so aber früher BGHZ 146, 165, 176 f und dazu die Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 1 des Verordnungsentwurfs). Auch § 11 Abs. 1 Satz 3 InsW enthält mit der Einbeziehung ausgeschiedener Gegenstände in das verwaltete Schuldnervermögen im Hinblick auf die §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b) InsW eine Neuerung, die den Auslegungsspielraum des Altrechts verlässt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 35/05 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 19 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 Änderungen von § 11 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) sind nicht rückwirkend auf alle bei ihrem Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05 - LG Bielefeld AG Bielefeld -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10. Dezember 2004 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 28. Juli 2004 abgeändert. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einschließlich der ihm zu erstattenden Auslagen und Umsatzsteuern wird auf 1.334 € festgesetzt. Der weitere Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und 9/11 der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.443,59 €. Gründe: I. 1 Der am 14. April 2004 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte wei- tere Beteiligte zu 2, dessen Amt am 27. Mai 2004 geendet hat, beantragt die Festsetzung seiner Vergütung nach Maßgabe einer Berechnungsgrundlage von 65.322,60 €, welche sich aus den Rückkaufswerten von drei Lebensversicherungen zusammensetzt. Diese Lebensversicherungen hatte der Schuldner bereits Ende 1993 als Kreditsicherheiten an eine Sparkasse abgetreten. Der weitere Beteiligte zu 2 stellte insoweit die Rückkaufswerte fest und brachte vorläufige Zahlungsverbote aus. 2 Das Amtsgericht hat dem Festsetzungsantrag entsprochen und den wei- teren Beteiligten zu 2 einschließlich Auslagenersatz und Umsatzsteuererstat-tung eine Vergütung von 5.777,08 € zugebilligt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Vergütung auf ein Viertel der Mindestvergütung nebst Erstattung pauschalierter Auslagen und Umsatzsteuern, insgesamt 333,50 €, herabgesetzt. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde. 3 Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und auch sonst zulässige (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. 4 1. Die Beschwerdeentscheidung steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321, 338 Rn. 40 bis 42). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter gebührt danach gemäß §§10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsW die ungekürzte Mindestvergütung. Anzuwenden ist nach § 19 Abs. 1 InsW und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche diese Übergangsvorschrift für den vorläufigen Insolvenzverwalter fortgebildet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 -IXZB 109/05, ZIP 2006, 2228), die Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 2004, wobei anstelle der anmeldenden auf die Zahl der im Eröffnungsverfahren beteiligten Gläubiger abzustellen ist (BGHZ 168, aaO). Danach hat der weitere Beteiligte zu 2 Anspruch auf die Mindestvergütung von 1.000 €, die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsW von 150 € und die auf beide Beträge entfallenden Umsatzsteuern von 184 €, insgesamt 1.334 €. 5 2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie die Einbeziehung der abgetretenen Lebensversicherungen des Schuldners in die Berechnungsgrundlage der Vergütung erstrebt. Denn tatsächliche und rechtliche Umstände dafür, dass sich insoweit ein nach den §§10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsW vergütungserheblicher Überschuss ergeben könnte, sind nicht dargelegt worden. Insoweit bewendet es im Beschwerdefall bei den Grundsätzen der Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und vom 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321). Diese sind unbeschadet der mit § 19 Abs. 2 InsW getroffenen Übergangsregelung jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, weiterhin anzuwenden. 6 In § 19 Abs. 2 InsW ist bestimmt, dass auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die bis zu dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung am 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Die im Bundesjustizministerium verfasste Begründung zu Art. 2 des Verordnungsentwurfs erklärt demgegenüber allgemein, das neue Recht finde auf alle Verfahren Anwendung, deren Abrechnung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Eine solche, auf einem Umkehrschluss beruhende Ausdeutung widerspricht jedoch allgemeinen intertemporalen Rechtsanwendungsgrundsätzen. Der Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters entsteht dem Rechtsgrunde nach mit der Berufung in sein Amt; sein Wert wird durch die Arbeitsleistung aufgefüllt (vgl. BGHZ 157, 282, 300; BGH, Urt. v. 5. Dezember 1991 -IXZR 275/90, ZIP 1992, 120, 123 unter III. 2. a; BGH, BeschI. v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1331 Rn. 11; Raebel, Festschrift für Gero Fischer S. 459, 478). Diese Sichtweise liegt auch der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 1 InsW zugrunde. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass eine Rechtsänderung auf rechtskräftig abgeschlossene Verfahren im Allgemeinen keinen Einfluss mehr haben kann. 7 Nach richtigem Verständnis der Entwurfsbegründung zu Art. 2 des Ver- ordnungsentwurfs von 2006 bezieht diese sich daher im äußeren und inneren Zusammenhang nur auf den unmittelbar zuvor am Ende der Begründung zu Art. 1 abgehandelten neuen §11 Abs. 2 InsW, der Nachbewertung des Schuldnervermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckte. Nur bei dieser Vorschrift, die nach ihrem Satz 2 zeitlich beschränkt die Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vergütungsfestsetzungsverfahrens für den vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet, ergibt die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 InsW einen Sinn. Sie soll verhindern, dass nach § 11 Abs. 2 InsW auch solche Vergütungen noch nachträglich abgeändert werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung rechtskräftig festgesetzt worden waren, ohne dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter damals der Verordnung einen Vorbehalt der Wertnachprüfung entnehmen konnte. 8 § 19 Abs. 2 InsW trägt so gesehen keinen Umkehrschluss, dass auch die Änderungen von §11 Abs. 1 InsW durch die Verordnung vom 21. Dezember 2006 rückwirkend auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckt werden sollten. Eine Änderung der rechtlichen Vergütungsgrundlagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach Antritt seines Amtes würde mit echter Rückwirkung die bereits erarbeitete Vergütung schmälern oder ebenso rückwirkend die Vergütungslast für den Schuldner oder die Gläubiger erhöhen, ohne dass diese Beschwer außerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahme noch abgewehrt werden könnte. Derartige Grundrechtseingriffe nur im Wege des rechtsfortbildenden Lückenschlusses ohne eindeutige Normsetzung und ohne genügenden Anlass würden einem verfassungskonformen Normverständnis widersprechen. 9 Eine solche Rückwirkung kann hier auch nicht aus dem Gedanken einer authentischen Interpretation erschlossen werden. Eine authentische Interpretation hat der Verordnungsgeber mit § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 InsW in der Fassung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) nicht ausgesprochen (Raebel, aaO S. 477); denn diese Vorschriften enthalten einen neuen rechtspolitischen Kompromiss, der die vom Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 14. Dezember 2005 (aaO) und 13. Juli 2006 (aaO) aufgegebene Normauslegung nicht vollen Umfanges wieder herstellt. Zwar behauptet auch der Allgemeine Teil der Begründung des Bundesjustizministeriums zu dem Entwurf der Verordnung vom 21. Dezember 2006, mit den weiteren Bestimmungen werde eine "ausdrückliche Klarstellung" des bisherigen §11 InsW angestrebt. Tatsächlich überschreitet die Neuregelung jedoch diesen Rahmen. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsW weicht von der älteren Normauslegung jedenfalls insoweit ab, als nicht schon die nennenswerte Befassung mit Gegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, ihren Wert dem Vermögen nach Satz 2 zuführt (so aber früher BGHZ 146, 165, 176 f und dazu die Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 1 des Verordnungsentwurfs). Auch § 11 Abs. 1 Satz 3 InsW enthält mit der Einbeziehung ausgeschiedener Gegenstände in das verwaltete Schuldnervermögen im Hinblick auf die §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b) InsW eine Neuerung, die den Auslegungsspielraum des Altrechts verlässt. Die Übergangsvorschrift hätte für das Regelungsziel einer authentischen Interpretation zudem anders gefasst sein müssen (vgl. etwa Art. 8 § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22. Juni 1977, BGBl. I S. 998). 10 Der Schuldner hat das Ziel seiner Erstbeschwerde erreicht. Kosten sei- nes Rechtsmittels sind ihm daher nicht aufzuerlegen. Der Rechtsbeschwerde ist er anwaltlich nicht entgegengetreten. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 28.07.2004 - 43 IN 232/04 -LG Bielefeld, Entscheidung vom 10.12.2004 - 23 T 541/04 -