* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 35/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 35/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 4. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO). der ersten landgerichtlichen Entscheidung nicht die Insolvenzeröffnung, sondern die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO war, über deren Anordnung in jeder Lage des Verfahrens erneut entschieden werden kann (vgl. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Landgerichts vom 2. net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl.

Zitierte Normen: § 7 InsO § 577 ZPO
SchuldnerinFischerRechtsprechungInsORechtsbeschwerdeRegensburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 35/04
vom 4. Mai 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 4. Mai 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 20. Januar 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
 Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde	will	als	rechtsgrundsätzliche	Frage geklärt wis-
sen, welche Rückbindung von einer Rechtsmittelentscheidung ausgeht, durch die ein vom Gläubiger gestellter Insolvenzantrag durch das Rechtsmittelgericht zurückgewiesen worden ist. Diese Frage stellt sich hier nicht, weil Gegenstand
 
der ersten landgerichtlichen Entscheidung nicht die Insolvenzeröffnung, sondern die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO war, über deren Anordnung in jeder Lage des Verfahrens erneut entschieden werden kann (vgl. FK-lnsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 26 Rn. 26). Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Landgerichts vom 2. Oktober 2002 sei als Abweisung des Insolvenzantrags auszulegen, ist unzutreffend.
3	Ein Einschreiten des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung wegen der geltend gemachten Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Schuldnerin ist nicht erforderlich. Der von der Rechtsbeschwerde als übergangen angeführte Vortrag der Schuldnerin in ihren Schriftsätzen vom 22. November 2003 und 1. Februar 2004 belegt im Gegenteil die Notwendigkeit, etwaige Rechte der Schuldnerin an den umstrittenen Vermögensgegenständen bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag vorläufig zu sichern.
 
4	Im	Übrigen	wird	von	einer	Begründung	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Raebel
Kayser
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 14.11.2003 - 4 IN 193/02 -LG Regensburg, Entscheidung vom 20.01.2004 - 2 T 549/03 -