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BGH · IX ZB 34/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 34/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die Zulassung der Revision ist auch nicht im Hinblick auf den Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. besonders gelagerten Einzelfällen gebietet, von einer Anwendung der Fristen der Zweitverfahrensrichtlinien abzusehen, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. War diese Frist vom Erblasser selbst einmal ohne triftigen Grund versäumt worden, konnte nach seinem Tod in den Personen der Erben ein triftiger Grund für die Fristversäumung nicht nachwachsen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
KlägerinnenLandtriftigGrundStraßeBEGgrundsätzlichRevision

Volltext der Entscheidung

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X-
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 34/96	BESCHLUSS
vom 11. Juli 1996
in dem Entschädigungsrechtsstreit
1.	Gisela TI
2.	Irina du Bfll beide wohnhaft:
Straße
 if
Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klausbodo
 Straße M
gegen
 Land B|
vertreten durch_die Senatsverwaltung für Inneres, KiHHBstraße
 Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 11. Juli 1996 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 1991 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Berufungsurteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Die Zulassung der Revision ist auch nicht im Hinblick auf den Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts geboten. Die Frage, wann die materielle Gerechtigkeit es in
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besonders gelagerten Einzelfällen gebietet, von einer Anwendung der Fristen der Zweitverfahrensrichtlinien abzusehen, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM (2/1992) § 211 BEG 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56 grundsätzlich geklärt. Der Streitfall gibt zu weiteren grundsätzlichen oder rechtsfortbildenden Erwägungen keinen Anlaß. Dies gilt auch im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs des triftigen Grundes für die Verspätung des Überprüfungsbegehrens. Da der Erblasser aus dem Bescheid vom 19. Februar 1968 ohne weiteres ersehen konnte, daß die geltend gemachten psychischen Schädigungen bei der Rentenfestsetzung nicht berücksichtigt wurden, liegt es auf der Hand, daß kein triftiger Grund zur Versäumung der Frist der Zweitverfahrensrichtlinien bestand. War diese Frist vom Erblasser selbst einmal ohne triftigen Grund versäumt worden, konnte nach seinem Tod in den Personen der Erben ein triftiger Grund für die Fristversäumung nicht nachwachsen.
Brandes
 Zugehör
Kreft
 Ganter
Fischer