Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 8. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Die in RzW 1965, 522 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft einen beiderseitigen Rechtsirrtum der Vergleichschließenden. Dieser Fall wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Wann das Festhalten an einem Vergleich über Entschädigungsleistungen gegen Treu und Glauben verstößt, erscheint in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl.
Entscheid.-Sammig. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 34/93 BESCHLUSS vom 8. Juli 1993 in dem Entschädigungsrechtsstreit Anna M< M c , B< Md 21215/USA, Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt LMBB Straße 124, K< gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^Mfc-FMl^nL-Straße 1, M^M, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 8. Juli 1993 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. März 1993 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Die in RzW 1965, 522 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft einen beiderseitigen Rechtsirrtum der Vergleichschließenden. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dieser Fall wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Wann das Festhalten an einem Vergleich über Entschädigungsleistungen gegen Treu und Glauben verstößt, erscheint in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. BGH RzW 1975, 149; 151; 153; 1981, 12, 13; jeweils m.w.N.). Brandes Zugehör Schmitz Ganter Kreft