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BGH · IX ZB 34/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 34/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Möhring als Einzelrichterin am 17. Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. BGH, Beschluss vom 23. 2 Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist nicht statthaft, weil nicht das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat, sondern das Oberlandesgericht (§ 66 Abs.4 Satz 1 GKG).

Zitierte Normen: § 66 GKG
ZBBeschwerdestatthaftZweibrückenGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 34/15
vom 17. Dezember 2015 in dem Beschwerdeverfahren
ECLI:DE:BGH:2015:171215BIXZB34.15.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Möhring als Einzelrichterin
 am 17. Dezember 2015 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. März 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt auch für nicht statthafte Beschwerden aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -1 ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 3 ff).
2	Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist nicht statthaft, weil nicht das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat, sondern das Oberlandesgericht (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).
3	Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 -V ZB 42/07, nv Rn. 2; vom
 
7. Dezember 2010 -VIII ZB 77/10, nv Rn. 2; vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW2014, 1597 Rn. 2).
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 09.02.2015 -IS 148/14 -OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.03.2015 - 6 W 17/15 -