Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 34/12
vom 4. April 2012 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 4. April 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 20. Februar 2012 und die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss werden auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorgenannten Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
und die Rechtsbeschwerde sind nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde außerhalb der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nur statt, wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist.
2 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach Vorgenanntem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).
3 3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort
auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, Entscheidung vom 15.11.2011 -11 C 465/10 -LG Osnabrück, Entscheidung vom 20.02.2012 - 3 T 82/12 -