BGH · IX ZB 34/03 vom 09.10.2003
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BGHZ: nein InsO §11; GmbHG § 11 Abs. 1 Zur Insolvenzfähigkeit der Vor-GmbH. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 9. Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V. m. Bei der Schuldnerin handelt es sich um die Vorgesellschaft zu einer GmbH, weil zwar der Gesellschaftsvertrag geschlossen ist, die Eintragung im Handelsregister aber noch aussteht. Die Rechtsbeschwerdeführerin hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil zur Insolvenzfähigkeit einer Gesellschaft Der Rechtsstandpunkt des Beschwerdegerichts, daß die Vorgesellschaft insolvenzrechtsfähig sei, wird - soweit ersichtlich - weder von der Rechtsprechung noch im Schrifttum in Frage gestellt (vgl. Diese, vielfach als "allgemeine Meinung" bezeichnete Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Parteifähigkeit der Vor-GmbH im Zivilprozeß (vgl. Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Literaturstimmen (vgl. Roth/Altmeppen, aaO § 64 Rn. 2; Altmeppen ZIP 1997, 273, 274 f) betreffen allein die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG sowie die Frage, ob bei Gesellschaften mit persönlich haftendem Gesellschafter als Eröffnungsgrund auch die Überschuldung in Betracht kommen kann (vgl. Die Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam (NZI 2001, 606 f) stellt die Insolvenzfähigkeit der Vorgesellschaft ebenfalls nicht in Frage, sondern befaßt sich mit dem Nachweis der Existenz einer im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts nicht eingetragenen GmbH.