Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 21. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin gegen den Beschluß des 3. Gründe Das Landgericht hat auf Antrag der Gläubigerin angeordnet, die Vollstreckungsklausel zu einer in Frankreich errichteten notariellen Urkunde wegen einer Forderung von 771.064,40 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Das greifen die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin mit einer Gegenvorstellung, "vorsorglich sofortige Beschwerde", an; sie möchten erreichen, daß der Das Oberlandesgericht hat der Gegenvorstellung nicht abgeholfen. Denn es richtet sich nicht gegen die Entscheidung über das Gesuch um Vollstreckbarkeitserklärung (Art. 50, 31 ff EuGVÜ); durch diese ist die Gläubigerin nicht beschwert. Ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf ist beschränkt auf Entscheidungen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sind, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehren und dem Gesetz inhaltlich fremd sind (BGHZ 119, 372, 374; BGH, Beschl. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, den Wert für das vorliegende Verfahren ausnahmsweise nicht entsprechend dem Wert der Hauptsache, sondern auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag des pfändbaren Jahreseinkommens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 33/94 BESCHLUSS vom 21. April 1994 in dem Beschwerdeverfahren Beatrice geb. Wj Frankreich, Schuldnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen CflBS de et de FM de Association cooperative inscrite ä responsabilitä limitäe, Verein französischen Rechts mit Sitz in F - 4MB Frankreich, vertreten durch den Präsidenten, - Verfahrensbevollmächtigte und Beschwerdeführer: Gläubigerin. Rechtsanwälte J. und G. z Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 21. April 1994 beschlossen: Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Februar 1994 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. Gründe Das Landgericht hat auf Antrag der Gläubigerin angeordnet, die Vollstreckungsklausel zu einer in Frankreich errichteten notariellen Urkunde wegen einer Forderung von 771.064,40 FF zu erteilen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dieses hat durch den nunmehr angefochtenen weiteren Beschluß den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 21.000 DM festgesetzt. Das greifen die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin mit einer Gegenvorstellung, "vorsorglich sofortige Beschwerde", an; sie möchten erreichen, daß der 3 Streitwert gemäß dem Wert der Hauptsache festgesetzt wird. Das Oberlandesgericht hat der Gegenvorstellung nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Es ist nicht gemäß Art. 37 Abs. 2 EuGVÜ, § 17 Abs. 1 AVAG statthaft. Denn es richtet sich nicht gegen die Entscheidung über das Gesuch um Vollstreckbarkeitserklärung (Art. 50, 31 ff EuGVÜ); durch diese ist die Gläubigerin nicht beschwert. Eine Streitwertbeschwerde von Rechtsanwälten an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO nicht zulässig. Sie ist hier - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - auch nicht ausnahmsweise statthaft wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit". Ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf ist beschränkt auf Entscheidungen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sind, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehren und dem Gesetz inhaltlich fremd sind (BGHZ 119, 372, 374; BGH, Beschl. v. 4. März 1993 - V ZB 5/93, NJW 1993, 1865; v. 16. September 1993 - IX ZB 45/93, WM 1994, 182). Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor: Der angegriffene Streitwertbeschluß findet seine gesetzliche Grundlage in § 3 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 GKG, S 9 BRAGO. Demzufolge hat das Gericht den Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, den Wert für das vorliegende Verfahren ausnahmsweise nicht entsprechend dem Wert der Hauptsache, sondern auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag des pfändbaren Jahreseinkommens IL der Schuldnerin festzusetzen, darauf gestützt, daß die Schuldnerin nicht in Deutschland wohnt, sondern nur hier arbeitet. Es hat demgemäß ausgeführt: "Vorliegend geht es ... ausschließlich um die Schaffung der VollstreckungsVoraussetzungen für die Pfändung und Einziehung des Arbeitseinkommens der Antragsgegnerin. Da das Interesse der Antragstellerin sich hierauf beschränkt, ist der Wert dieses Vollstreckungsgegenstandes und nicht derjenige der Restforderung maßgebend". Eine solche Bewertung liegt nicht außerhalb des durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens. Beschwerdewert: 1.650 DM. Brandes Kreft Kirchhof Fischer Ganter