Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 17. Der Berufungsrichter hat in Übereinstimmung mit der zutreffend angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügen lassen, daß der Kläger die Unterlagen zur Erläuterung des Gesundheitsschadens am 29. Der spätere Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Bezirksamt für Wiedergutmachung Koblenz, das als Empfänger bezeichnet war, wurde allerdings nicht vermerkt. Das veranlaßt nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hat entschieden (BGHR BEG § 190 a Abs. 1 Anspruchsbegründung 1 = bei Zorn NJW 1988, 35, 40), der Nachteil der Beweislosigkeit, daß die zur Erläuterung eingereichten Unterlagen bis zu dem 31. Auf den eingehenden gerichtlichen Hinweis zu § 190 a Abs. 1 BEG hat der Kläger keinen tatsächlichen Umstand für einen Eingang noch am 31.
Entscheid.-Sam^tg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 33/88 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Leon G Straße r Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt * - gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Minister^m de^inanzen, Kaiser-FBBBBB-Straße 0, Hl W00R0, Beklagter und Beschwerdegegner, WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 17. Mai 1988 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 1987 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe : Der Berufungsrichter hat in Übereinstimmung mit der zutreffend angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügen lassen, daß der Kläger die Unterlagen zur Erläuterung des Gesundheitsschadens am 29. März 1967 bei der Deutschen Botschaft in Tel-Aviv eingereicht hat. Der spätere Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Bezirksamt für Wiedergutmachung Koblenz, das als Empfänger bezeichnet war, wurde allerdings nicht vermerkt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Anhalt dafür, daß die Unterlagen bereits am 31. März 1967 bei der genannten Entschädigungsbehörde eingegangen sind, so daß anzunehmen sei, daß sie dort erst im Monat April 1967, also verspätet, Vorgelegen hät- ten . 3 Die Beschwerde wirft die Rechtsfrage auf, ob man einen Eingang erst nach dem 31. März 1967 unterstellen könne, obwohl über das Eingangsdatum keinerlei Nachweis vorliege. Das veranlaßt nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hat entschieden (BGHR BEG § 190 a Abs. 1 Anspruchsbegründung 1 = bei Zorn NJW 1988, 35, 40), der Nachteil der Beweislosigkeit, daß die zur Erläuterung eingereichten Unterlagen bis zu dem 31. März 1967 bei der Behörde eingegangen sind, bei der die Ansprüche anhängig waren, das Land trifft, wenn die Behörde durch ungeordnete Aktenführung die mangelnde Feststeilbarkeit verursacht hat. Daran fehlt es hier, weil das Berufungsgericht den verspäteten Eingang nicht unterstellt, sondern den rechtzeitigen mangels Anhaltes ausgeschlossen hat. Auf den eingehenden gerichtlichen Hinweis zu § 190 a Abs. 1 BEG hat der Kläger keinen tatsächlichen Umstand für einen Eingang noch am 31. März 1967 bei der Entschädigungsbehörde vorgetragen. Merz Henkel