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BGH · IX ZB 33/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 33/86

Die Klägerin wendet sich im Wege der Abhilfe gegen die Bescheide vom 9. Sie ist der Meinung, diese Bescheide seien "erkennbar rechtswidrig" und deshalb unwirksam, weil in ihnen für die Zeit von 1940 bis 1944 als zu Rumänien und nicht als zu Ungarn gehörig bezeichnet worden ist. Er stellt jedoch weiterhin einen rechtmäßigen Verwaltungsakt dar, und zwar solange, bis er durch das Entschädigungsgericht oder durch eine spätere Entscheidung der Behörde aufgehoben worden ist. Im Wege der Abhilfe kann ein rechtswirksam ergangener, aber fehlerhafter Bescheid nur aufgehoben werden, wenn er auch im Ergebnis unrichtig ist. September 1974 zutrifft, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil die Klägerin sich für den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht auf die gesetzliche Fiktion des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz BEG berufen kann. Der Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben die Freiheit zu keiner Zeit im Sinne von § 43 BEG entzogen worden. Ob der geltend gemachte Gesundheitsschaden, den die Klägerin nach ihren Angaben in Ungarn während des Lebens in der Illegalität erlitten hat, durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursacht worden ist, bestimmt sich demnach allein nach § 2 BEG. Es glaubt jedoch dem Vorbringen der Klägerin nicht, daß ihr früherer Bevollmächtigter, dem die Bescheide von 1971 und 1974 gemäß § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG ordnungsgemäß zugestellt worden sind, ihr von den ablehnenden Bescheiden keine Kenntnis gegeben, sondern statt dessen erklärt habe, in ihrer Sache sei noch keine Entscheidung ergangen. Wenn der Berufungsrichter der Ansicht ist, es fehle an jeglichen Anhaltspunkten für eine falsche Auskunftserteilung seitens des früheren Bevollmächtigten und es sei eher denkbar, daß die Klägerin die Auskunft mißverstanden habe, so liegt das im Verantwortungsbereich des Tatrichters.

Zitierte Normen: § 219 BEG
UngarnZeitBehördeBEGAnspruchfehlerhaftBevollmächtigteKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

IX ZB 33/86
r;r.;
,J. bench
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Clara S
geb.
t
Klägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Freie und Hansestadt Hamburg,
 Behörde für Arbeit, Jugend und Soziales, Amt für Wiedergutmachung,
 Istraße W),
Beklagte und Beschwerdegegnerin
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel,
 Fuchs und Winter
 am 16. Oktober 1986 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Die Klägerin wendet sich im Wege der Abhilfe gegen die Bescheide vom 9. Juni 1971 (wegen Freiheitsschadens) und vom 3. September 1974 (wegen Gesundheitsschadens). Sie ist der Meinung, diese Bescheide seien "erkennbar rechtswidrig" und deshalb unwirksam, weil in ihnen	für	die	Zeit
 von 1940 bis 1944 als zu Rumänien und nicht als zu Ungarn gehörig bezeichnet worden ist.
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Dieser rechtliche Ausgangspunkt der Beschwerde ist unrichtig. Durch einen sachlichen Fehler wird ein Bescheid der Entschädigungsbehörde zwar fehlerhaft. Er stellt jedoch weiterhin einen rechtmäßigen Verwaltungsakt dar, und zwar solange, bis er durch das Entschädigungsgericht oder durch eine spätere Entscheidung der Behörde aufgehoben worden ist. Beides ist hier nicht der Fall. Beide Ablehnungsbescheide sind somit weiterhin rechtswirksam, sodaß die Klägerin aus ihnen keine Ansprüche wegen der erlittenen Verfolgungsschäden herleiten kann.
Im Wege der Abhilfe kann ein rechtswirksam ergangener, aber fehlerhafter Bescheid nur aufgehoben werden, wenn er auch im Ergebnis unrichtig ist. Ob das auf den Bescheid vom 3. September 1974 zutrifft, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil die Klägerin sich für den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht auf die gesetzliche Fiktion des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz BEG berufen kann. Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, ob K^mmp damals zu Ungarn oder zu Rumänien gehörte; denn beide Staaten werden in der Fiktion gleichgestellt. Der Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben die Freiheit zu keiner Zeit im Sinne von § 43 BEG entzogen worden. Bei ihr liegt lediglich - die Richtigkeit ihrer erst sehr spät berichtigten Angaben unterstellt - ab 19. März 1944 eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von § 47 BEG vor, für die die Fiktion des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG nicht gilt (BGH RzW 1974, 74). Ob der geltend gemachte Gesundheitsschaden, den die Klägerin nach ihren Angaben in Ungarn während des Lebens in der Illegalität erlitten hat, durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursacht worden ist, bestimmt sich demnach allein nach § 2 BEG.
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H
Möglicherweise hätte die Klägerin aber für die Freiheitsbeschränkung ab 6. April 1944 bis zu ihrer Befreiung im Oktober 1944 Haftentschädigung gemäß § 47 BEG erhalten können (BGH RzW 1964, 507; bestätigt durch Beschluß vom 8. Juni 1977 - IX ZB 180/74). Auch hierfür spielte es jedoch rechtlich keine Rolle, ob sie in Ungarn oder in Rumänien illegal unter falschem Namen gelebt hat. Der Bescheid vom 9. Juni 1971 wäre aber aus Rechtsgründen fehlerhaft, sofern die Klägerin die Voraussetzungen des § 47 BEG hätte nach-weisen können, wobei ihr möglicherweise die Vermutung des
§ 47 Abs. 2 BEG zugute gekommen wäre.
Insoweit verweigert aber die Behörde die Abhilfe mit der Ermessenserwägung, die Kläc$:in habe das Erstverfahren nachlässig betrieben, weil sie gegen den ablehnenden Bescheid nicht geklagt habe. Außerdem beruft sie sich unter Hinweis auf die ländereinheitlichen Richtlinien für das Zweitverfahren auf die inzwischen längst abgelaufene Frist für Abhilfeanträge. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß diese Ermessenserwägungen sachgerecht sind, wenn der Verfolgte keinen triftigen Grund dafür vortragen kann, daß ihn oder seinen damaligen Bevollmächtigten an der nachlässigen Betreibung des Erstverfahrens oder an der verspäteten Antragstellung kein Verschulden trifft (BGH RzW 1975, 118; 1978, 111; 144). Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es glaubt jedoch dem Vorbringen der Klägerin nicht, daß ihr früherer Bevollmächtigter, dem die Bescheide von 1971 und 1974 gemäß § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG ordnungsgemäß zugestellt worden sind, ihr von den ablehnenden Bescheiden keine Kenntnis gegeben, sondern statt dessen erklärt habe, in ihrer Sache
 sei noch keine Entscheidung ergangen. Wenn der Berufungsrichter der Ansicht ist, es fehle an jeglichen Anhaltspunkten für eine falsche Auskunftserteilung seitens des früheren Bevollmächtigten und es sei eher denkbar, daß die Klägerin die Auskunft mißverstanden habe, so liegt das im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Er stützt seine Annahme dabei ohne Verstoß gegen Denkgesetze insbesondere darauf, daß der Ehemann der Klägerin in seiner eigenen Entschädigungssache mit dem gemeinsamen Bevollmächtigten in ständigem Kontakt gestanden und durch ihn etwa zur gleichen Zeit seine kurz danach abgewiesenen Ansprüche im Klageweg weiterverfolgt habe.
Merz
 Zorn