Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Puchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 7. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Der vorliegende Fall wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf.Aus den genannten Entscheidungen ergibt sich, daß Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich ausgeschlossen sind und eine angemessene Lösung regelmäßig nur über die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gefunden werden kann, sofern nicht - was hier ausscheidet - Regeln des ehelichen Güterrechts vorrangig eingreifen. Die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und seine in anderem rechtlichen Zusammenhang angestellten Erwägungen lassen es auch unter Berücksichtigung sonstigen Vortrags des Klägers nicht als unbillig und unzu demutbar erscheinen, die durch seine Zuwendungen geschaffene Vermögenslage nach Scheidung der Ehe aufrechtzuerhalten. Die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts - insbesondere zur Höhe der Zuwendungen - gerichteten Verfahrens rügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 35/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Eugen $ - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr gegen Gisela geb. Hflp, P^^straße 8, f - Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. - SP Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Puchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 7. Juli 1983 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Februar 1982 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 70 000 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Zu der Frage, ob und inwieweit unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten nach der Ehescheidung gemäß § 812 BGB oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden können, hat der Bundesgerichtshof wiederholt Stellung genommen (vgl. NJW 1972, 580 = FamRZ 1972, 201; NJW 1974, 1554; FamRZ 1982, 778; BGHZ 82, 227), auch für den Fall der Gütertrennung (BGHZ 84, 361). Der vorliegende Fall wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Aus den genannten Entscheidungen ergibt sich, daß Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich ausgeschlossen sind und eine angemessene Lösung regelmäßig nur über die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gefunden werden kann, sofern nicht - was hier ausscheidet - Regeln des ehelichen Güterrechts vorrangig eingreifen. Danach hat das Berufungsgericht in Ergebnis zutreffend Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Ihn ist im Ergebnis auch darin beizutreten, daß ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht besteht. Die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und seine in anderem rechtlichen Zusammenhang angestellten Erwägungen lassen es auch unter Berücksichtigung sonstigen Vortrags des Klägers nicht als unbillig und unzu demutbar erscheinen, die durch seine Zuwendungen geschaffene Vermögenslage nach Scheidung der Ehe aufrechtzuerhalten. Die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts - insbesondere zur Höhe der Zuwendungen - gerichteten Verfahrens rügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch. Fuchs Zorn Henkel Gärtner Vf int or