* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 35/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 35/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Puchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 7. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Der vorliegende Fall wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf.Aus den genannten Entscheidungen ergibt sich, daß Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich ausgeschlossen sind und eine angemessene Lösung regelmäßig nur über die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gefunden werden kann, sofern nicht - was hier ausscheidet - Regeln des ehelichen Güterrechts vorrangig eingreifen. Die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und seine in anderem rechtlichen Zusammenhang angestellten Erwägungen lassen es auch unter Berücksichtigung sonstigen Vortrags des Klägers nicht als unbillig und unzu demutbar erscheinen, die durch seine Zuwendungen geschaffene Vermögenslage nach Scheidung der Ehe aufrechtzuerhalten. Die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts - insbesondere zur Höhe der Zuwendungen - gerichteten Verfahrens rügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch.

Zitierte Normen: § 812 BGB
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterGeschäftsgrundlageZuwendungAnspruchBerufungsgerichtsKlägerBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 35/82
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Eugen
$
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Gisela
 geb. Hflp,
P^^straße 8,
f
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.	-
SP
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Puchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 am 7. Juli 1983 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil
 des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 Hamm vom 19. Februar 1982 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert:	70	000	DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Zu der Frage, ob und inwieweit unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten nach der Ehescheidung gemäß § 812 BGB oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden können, hat der Bundesgerichtshof wiederholt Stellung genommen (vgl. NJW 1972, 580 = FamRZ 1972, 201;
NJW 1974, 1554; FamRZ 1982, 778; BGHZ 82, 227), auch für den Fall der Gütertrennung (BGHZ 84, 361). Der vorliegende Fall wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf.
Aus den genannten Entscheidungen ergibt sich, daß Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich ausgeschlossen sind und eine angemessene Lösung regelmäßig nur über die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gefunden werden kann, sofern nicht - was hier ausscheidet - Regeln des ehelichen Güterrechts vorrangig eingreifen.
 
Danach hat das Berufungsgericht in Ergebnis zutreffend Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Ihn ist im Ergebnis auch darin beizutreten, daß ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht besteht. Die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und seine in anderem rechtlichen Zusammenhang angestellten Erwägungen lassen es auch unter Berücksichtigung sonstigen Vortrags des Klägers nicht als unbillig und unzu demutbar erscheinen, die durch seine Zuwendungen geschaffene Vermögenslage nach Scheidung der Ehe aufrechtzuerhalten. Die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts - insbesondere zur Höhe der Zuwendungen - gerichteten Verfahrens rügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch.
Fuchs	Zorn	Henkel
 Gärtner	Vf int	or