Mai 1949, die Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes. Sie bestimmten weiter: "Die Festsetzung des Hundertsatzes entfällt, da der vergleichsweisen Regelung die einer verfolgungsbedingten EM von 30 % Jeweils entsprechende Mindestrente zugrunde gelegt wird". September 1965 bis Ende Januar 1977 ab, weil eine Ergänzung des Vergleichs durch Einfügung des mittleren Hundertsatzes der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes hier nicht gerechtfertigt sei. Denn schon zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs hätten 27,5 vH der Vergleichsbezüge des vereinbarten mittleren Dienstes (163 DM) die vereinbarte Mindestrente von 147 DM überstiegen. Das weicht nicht von den in BGH RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151; 1980, 25 entwickelten Grundsätzen ab und stimmt mit dem Urteil vom 27* Mai 1982 - IX ZR 48/81 - überein, das einen parallel liegenden Fall entschieden hat.
Entscheici.-Sammig. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ln der Entschädigungssache Rachel 9 119 BBJ» Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Beschwerdeführerin, und Rechtsanwälte Dr G. gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion, traße 3, Beklagten und Beschwerdegegner 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. August 1981 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe In dem Vergleich vom 12. Mai 1965 vereinbarten die Parteien eine Rente ab 1. Oktober 1964 in Höhe von 147 DM und folgende Berechnungsmerkmale: Eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %9 ein Lebensalter von 33 Jahren am 1. Mai 1949, die Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes. Sie bestimmten weiter: "Die Festsetzung des Hundertsatzes entfällt, da der vergleichsweisen Regelung die einer verfolgungsbedingten EM von 30 % Jeweils entsprechende Mindestrente zugrunde gelegt wird". Das Berufungsgericht lehnti die begehrte (Anstellung der Rente auf 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes für die Zeit vom 1. September 1965 bis Ende Januar 1977 ab, weil eine Ergänzung des Vergleichs durch Einfügung des mittleren Hundertsatzes der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes hier nicht gerechtfertigt sei. Denn schon zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs hätten 27,5 vH der Vergleichsbezüge des vereinbarten mittleren Dienstes (163 DM) die vereinbarte Mindestrente von 147 DM überstiegen. Das weicht nicht von den in BGH RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151; 1980, 25 entwickelten Grundsätzen ab und stimmt mit dem Urteil vom 27* Mai 1982 - IX ZR 48/81 - überein, das einen parallel liegenden Fall entschieden hat. Ein Grund zur Zulassung der Revision ist danach nicht gegeben. Mai Fuchs