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BGH · IX ZB 33/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 33/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. 1 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Streithelferin der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 2015 hat dem Senat bei der Beschlussfassung Vorgelegen.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
StreithelferinMöhringKayserGehörsrüge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 33/15
vom 16. Juli 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 16. Juli 2015 beschlossen:
Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2015 wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	statthafte	und	auch	im	Übrigen	zulässige	Gehörsrüge (§ 321a Abs. 1
 Satz 1 ZPO) ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Streithelferin der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Insbesondere ist kein entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden. Das Schreiben vom 5. Juni
 
2015 hat dem Senat bei der Beschlussfassung Vorgelegen. Es bestand aber keine Veranlassung, auf dessen Inhalt näher einzugehen, weil das von der Streithelferin der Beklagten eingelegte Rechtsmittel bereits unzulässig ist.
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 13.01.2015 - 2 0 91/13 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2015 - 7 W 19/15 -