Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. 1 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Streithelferin der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 2015 hat dem Senat bei der Beschlussfassung Vorgelegen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 33/15 vom 16. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 16. Juli 2015 beschlossen: Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2015 wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Streithelferin der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Insbesondere ist kein entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden. Das Schreiben vom 5. Juni 2015 hat dem Senat bei der Beschlussfassung Vorgelegen. Es bestand aber keine Veranlassung, auf dessen Inhalt näher einzugehen, weil das von der Streithelferin der Beklagten eingelegte Rechtsmittel bereits unzulässig ist. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 13.01.2015 - 2 0 91/13 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2015 - 7 W 19/15 -