* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 33/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 33/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 12. Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Gleiches gilt für einen Beschluss, durch den anschließend ein Fortführungsantrag nach § 321a ZPO zurückgewiesen worden ist.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
GöttingenFischerZPOLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 33/05
vom 12. Oktober 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Aussetzungsantrag nach § 570 Abs. 3 ZPO ist unanfechtbar (HK-ZPO/Kayser, § 570 Rn. 4). Gleiches gilt für einen Beschluss, durch den anschließend ein Fortführungsantrag nach § 321a ZPO zurückgewiesen worden ist.
Dr. Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom - 74 IN 132/04 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 T 106/04 + 10 T 116/04 -