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BGH · IX ZB 32/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 32/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. März 1993 bat die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. April 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 30. Zur Begründung führte sie aus, ein früherer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei am 12. April 1993 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, weil die versäumte Prozeßhandlung, nämlich die Berufungsbegründung, nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt worden sei (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden kann, wenn der Antragsteller behauptet, die Berufungsbegründungsfrist nur deshalb versäumt zu haben, weil ein Antrag auf Fristverlängerung ohne sein Verschulden fehlgeleitet worden sei, und innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO den Verlängerungsantrag - nicht aber die Berufungsbegründung - nachholt, ist umstritten (vgl. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; ferner OLG Karlsruhe MDR 1987, 240; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Beschwerdeführerin oder ihren Prozeßbevollmächtigten an dem Unterbleiben eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags kein Verschulden trifft. Falls der Prozeßbevollmächtigte die Abfertigung des Schreibens nicht selbst besorgt, sondern - was naheliegt - durch sein Büropersonal hat erledigen lassen, wäre auch eine eidesstattliche Versicherung des betreffenden Mitarbeiters vorzulegen gewesen. März 1993 oder ein Durchschlag, der in den Handakten des Prozeßbevollmächtigten verblieben sein müßte, wurden nicht vorgelegt. Hatte ihr Prozeßbevollmächtigter zu dem Zeitpunkt, als der neuerliche Antrag hinausging, bereits Kenntnis davon, daß der erste Antrag nicht bei Gericht eingegangen war, hätte schon jetzt ein Wiedereinsetzungsgesuch angebracht werden müssen. Ohne ein solches Gesuch ging ein zweiter Verlängerungsantrag - der auf den angeblich vorausgegangenen im übrigen nicht Bezug nahm - ins Leere, weil die Berufungsbegründungsfrist inzwischen abgelaufen war. Wußte der Prozeßbevollmächtigte noch nicht, daß der erste Antrag fehlgeleitet worden war und das Gericht nicht erreicht hatte, ist der Antrag vom 22.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungsbegründungsfristVersRBeschwerdeführerinZBMärzProzeßbevollmächtigteZPOProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 32/93	BESCHLUSS
vom 17. Juni 1993
in dem Rechtsstreit
 GmbH in Firma
 seil schaft, Geschäftsführer Wilfried H|
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
 gesellschaft mbH,
Geschäftsführer Axel W.
■Straße®! Hl
 und Klaus D.
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 17. Juni 1993 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 13. April 1993 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beschwerdeführerin legte am 15. Februar 1993 Berufung ein. Eine Berufungsbegründung ging innerhalb der am 15. März 1993 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist nicht ein. Am 22. März 1993 bat die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Dieser Antrag wurde unter dem 24. März 1993 zurückgewiesen, weil die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen sei. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin am 5. April 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 30. April 1993. Zur Begründung führte sie aus, ein früherer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei am 12. März 1993
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versehentlich an einen Mandanten statt an das Gericht geschickt worden. Daß er dort nicht eingegangen sei, habe eine telefonische Rückfrage am 22. März 1993 ergeben.
Durch den angefochtenen Beschluß vom 13. April 1993 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, weil die versäumte Prozeßhandlung, nämlich die Berufungsbegründung, nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt worden sei (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache aber nicht gerechtfertigt.
Ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden kann, wenn der Antragsteller behauptet, die Berufungsbegründungsfrist nur deshalb versäumt zu haben, weil ein Antrag auf Fristverlängerung ohne sein Verschulden fehlgeleitet worden sei, und innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO den Verlängerungsantrag - nicht aber die Berufungsbegründung - nachholt, ist umstritten (vgl. BGH,
 Beschl. v. 12. Juli 1967 - VIII ZB 28/67, VersR 1967, 1094, 1095; v. 31. Oktober 1985 - V ZB 5/85, VersR 1986, 166; v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; ferner OLG Karlsruhe MDR 1987, 240; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Auf1. § 236 Rdnr. 9). Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner Entscheidung.
SS
 
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Beschwerdeführerin oder ihren Prozeßbevollmächtigten an dem Unterbleiben eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags kein Verschulden trifft.
Zum einen hat sie nicht nachvollziehbar dargelegt, wie es geschehen konnte, daß ein ordnungsgemäß an das Oberlandesgericht adressiertes Schreiben an einen Mandanten gelangen konnte. Falls der Prozeßbevollmächtigte die Abfertigung des Schreibens nicht selbst besorgt, sondern - was naheliegt - durch sein Büropersonal hat erledigen lassen, wäre auch eine eidesstattliche Versicherung des betreffenden Mitarbeiters vorzulegen gewesen. Die anwaltliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten zu Vorgängen, die er aus eigener Wahrnehmung nicht kennt, reicht nicht aus (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 17. Aufl. § 294 Rdnr. 4). Das Originalschreiben vom 12. März 1993 oder ein Durchschlag, der in den Handakten des Prozeßbevollmächtigten verblieben sein müßte, wurden nicht vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin hat auch nichts dazu vorgetragen, wie die Ausgangskontrolle im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten gehandhabt wird. Dies wäre erforderlich gewesen, weil der Schriftsatz, der einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist enthält, eine fristwahrende Prozeßhandlung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 1991 - XII ZB 28/91, BGHR ZPO § 233 "Fristverlängerung 7").
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Schließlich kommt hinzu, daß der zweite Fristverlängerungsantrag vom 22. März 1993 - legt man das Vorbringen der Beschwerdeführerin zugrunde - sinnlos war. Hatte ihr Prozeßbevollmächtigter zu dem Zeitpunkt, als der neuerliche Antrag hinausging, bereits Kenntnis davon, daß der erste Antrag nicht bei Gericht eingegangen war, hätte schon jetzt ein Wiedereinsetzungsgesuch angebracht werden müssen. Ohne ein solches Gesuch ging ein zweiter Verlängerungsantrag - der auf den angeblich vorausgegangenen im übrigen nicht Bezug nahm - ins Leere, weil die Berufungsbegründungsfrist inzwischen abgelaufen war. Wußte der Prozeßbevollmächtigte noch nicht, daß der erste Antrag fehlgeleitet worden war und das Gericht nicht erreicht hatte, ist der Antrag vom 22. März 1993 vollends unverständlich. Denn dann durfte der Prozeßbevollmächtigte noch davon ausgehen, mit dem ersten Antrag bereits alles Erforderliche veranlaßt zu haben. Ein zweiter war überflüssig.
Brandes
 Zugehör
Schmitz
 Ganter
Kref t