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BGH · IX ZB 32/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 32/91

Die Beschwerde der Erben des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Gründe Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist dem Prozeßbevollmächtigten des damaligen Klägers am 5. Für ihn beziehungsweise seine Erben hat der neue Prozeßbevollmächtigte am 2. Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben.

Zitierte Normen: § 246 ZPO § 219 BEG
BeschwerdeführerBeschwerdeKlägerErbeRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Samm(g,d, Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 32/91
BESCHLUSS
in dem Entschädigungssrechtsstreit
 der Erben des Rentners Jules Ci Boulevard MflCHCl^^C' P
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Land HSU “ Entschädigungsbehörde
 vertreten durch das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit, wCMH^Br
 Beklagter und Beschwerdegegner,
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Kreft, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter .
beschlossen:
Die Beschwerde der Erben des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführer.
Gründe
 Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist dem Prozeßbevollmächtigten des damaligen Klägers am 5. Februar 1991 zugestellt worden. Der frühere Kläger ist am 8. Februar 1991 in Paris verstorben. Für ihn beziehungsweise seine Erben hat der neue Prozeßbevollmächtigte am 2. Mai 1991 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Eine Aussetzung des Verfahrens ist von keiner Partei beantragt worden (§ 246 ZPO).
Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben. Insbesondere hat das Berufungsgericht die Grundsätze beachtet, die in der Rechtsprechung für die Frage aufgestellt worden sind, unter welchen Bedingungen man sich von einem im Entschädigungsrechtsstreit geschlossenen Vergleich lösen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1981 - IX ZR 12/81 und ständig).
Merz
 Zugehör