Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss vom 17. Entgegen der Darstellung des Rechtsbeschwerdeführers ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung des § 78b Abs. 1 ZPO, dass die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht kommt, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Ohne dass die Auslegung dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung im Einzelnen bekannt sein müsste, ergibt sich das Erfordernis, erfolglose Bemühungen um einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt darzulegen, selbst für einen juristischen Laien aus dem Wortlaut der Norm. Die Rechtsbeschwerdebegründung enthielt indes keinen Flinweis darauf, dass es irgendwelche Bemühungen des Rechtsbeschwerdeführers um einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gegeben haben könnte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/13 vom 25. Juli 2013 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 25. Juli 2013 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Das als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerdeschreiben vom 10. Juli 2013 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensgrundrechte des Rechtsbeschwerdeführers durch die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts verletzt wurden. Entgegen der Darstellung des Rechtsbeschwerdeführers ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung des § 78b Abs. 1 ZPO, dass die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht kommt, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Ohne dass die Auslegung dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung im Einzelnen bekannt sein müsste, ergibt sich das Erfordernis, erfolglose Bemühungen um einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt darzulegen, selbst für einen juristischen Laien aus dem Wortlaut der Norm. Die Rechtsbeschwerdebegründung enthielt indes keinen Flinweis darauf, dass es irgendwelche Bemühungen des Rechtsbeschwerdeführers um einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gegeben haben könnte. 2 Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 04.03.2013 - 32 C 44/12 -LG Mainz, Entscheidung vom 09.04.2013 - 6 S 31/13 -