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BGH · IX ZB 32/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 32/13

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. April 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 849,57 € festgesetzt. 1 Die Voraussetzungen für die vom Rechtsbeschwerdeführer beantragte Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung ist unzulässig, weil diese nicht durch einen

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsanwaltMainzBundesgerichtshofZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 32/13
vom 17. Juni 2013 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 17. Juni 2013 beschlossen:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. April 2013 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. April 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 849,57 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen	für die vom Rechtsbeschwerdeführer beantragte
 Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Notanwalts erfordert nach § 78b Abs. 1 ZPO, dass eine Partei die ihr zu demutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof
 
muss eine Partei hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zu demindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 -IVZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2; vom 23. April 2013 - IX ZB 24/13, nv). Diesen Anforderungen wird der Rechtsbeschwerdeführer nicht gerecht, indem er lediglich behauptet, keinen bereiten Rechtsanwalt zu seiner Vertretung gefunden zu haben.
2	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu
 verwerfen. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung ist unzulässig, weil diese nicht durch einen
 
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 04.03.2013 - 32 C 44/12 -LG Mainz, Entscheidung vom 09.04.2013 - 6 S 31/13 -