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BGH · IX ZB 32/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 32/08

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 3. Januar 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Die vom Insolvenzverwalter gerügten Verstöße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 3 GG
RaebelRechtsbeschwerdeunzulässigMöhringBerlinZPO

Volltext der Entscheidung

IX ZB 32/08	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20.Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. Januar 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 3. Januar 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.814,87 €.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, sie ist aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Die vom Insolvenzverwalter gerügten Verstöße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht
 vor.
 
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3	ZPO
abgesehen.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 22.08.2007 - 36s IN 1253/06 -LG Berlin, Entscheidung vom 03.01.2008 - 86 T 661/07 -