Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 3. Januar 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Die vom Insolvenzverwalter gerügten Verstöße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.
IX ZB 32/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20.Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Januar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 3. Januar 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.814,87 €. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, sie ist aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Die vom Insolvenzverwalter gerügten Verstöße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 22.08.2007 - 36s IN 1253/06 -LG Berlin, Entscheidung vom 03.01.2008 - 86 T 661/07 -