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BGH · IX ZB 32/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 32/07

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2007 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulässigkeitsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und dies in der Begründung des Beschlusses zu dem Ausdruck gebracht (§ 577 Abs.6 ZPO). Weder aus §321a Abs.4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 577 ZPO
AnhörungsrügeZPOBegründungSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 32/07
vom 27. September 2007 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer
 am 27. September 2007 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 12. Juli 2007 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulässigkeitsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und dies in der Begründung des Beschlusses zu dem Ausdruck gebracht (§ 577 Abs. 6 ZPO). Dies entspricht regelmäßig und auch hier den Anforderungen, die an die Begründung einer letztinstanzlichen Entscheidung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 1371, 1372).
 
2	Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in dem Verfahrens-
abschnitt der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus §321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; s. weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04). Entsprechendes gilt für das Verfahren bei Rechtsbeschwerden.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Cierniak	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2005 - 67c IN 6/05 -LG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 326 T 76/06 -