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BGH · IX ZB 32/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 32/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 12. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 7 InsO § 766 ZPO
GöttingenFischerZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 32/05
vom 12. Oktober 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 28. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung	hat keine Aussicht auf Erfolg (§114
 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Vorschriften der §§ 7, 6 InsO gelten nicht. Der Schuldner hat Erinnerung gegen eine Voll-
 
Streckungshandlung der Gerichtsvollzieherin eingelegt (§ 766 ZPO), über die nach Nichtabhilfe das Landgericht gemäß § 793 ZPO entschieden hat.
Dr. Gero Fischer	Dr. Ganter	Vill
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 06.12.2004 - 74 IN 132/04 -LG Göttingen, Entscheidung vom 28.12.2004 - 10 T 139/04 -