* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft am 6. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergibt sich daraus nicht. Das Berufungsurteil stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. November 1975 - IX ZR 39/73; Beschl. September 1980 - IX ZB 511/78) besteht insbesondere bei Prüfung der doppelten Kausalkette (§ 41 Abs. 2 Satz 1 BEG) keinerlei Bindung daran, welche Leiden des Verfolgten in einem Gesundheitsschadensverfahren anerkannt worden sind. Der Anspruch auf Versorgung nach § 41 BEG ist ein Anspruch aus eigenem Recht des Hinterbliebenen.

Zitierte Normen: § 41 BEG
Tatrichter13BeschlBundesgerichtshofsRechtsprechungBEGAnspruchBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sarnrnfg. d. Safiöfs

BUNDESGERICHTSHOF
IX 2B 31/88
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Augustina D
p|BB B
Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, TflHMstraße B, DBHH B,
Beklagter und Beschwerdegegner
WII
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft
 am 6. Oktober 1988 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin .
Gründe
 Der Berufungsrichter hat sich - sachverständig beraten - nicht davon überzeugen können, daß das Leiden, an dem der Ehemann der Klägerin verstorben ist, mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückzuführen ist. Deshalb hat er den Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus § 41 BEG verneint. Diese im wesentlichen mit medizinischen Erwägungen begründete Entscheidung verantwortet der Tatrichter. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergibt sich daraus nicht. Das Berufungsurteil stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
 überein. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wirft der Streitfall auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf .
Die Nichtfestellbarkeit des Ursachenzusammenhangs zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden sowie Verfolgungsleiden und dem Tod geht ohne jede Einschränkung zu Lasten der Klägerin. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1964, 174; Beschl. v. 22. Januar 1974 - IX ZB 201/71; Urt. v. 13. November 1975 - IX ZR 39/73; Beschl. v. 23. September 1980 - IX ZB 511/78) besteht insbesondere bei Prüfung der doppelten Kausalkette (§ 41 Abs. 2 Satz 1 BEG) keinerlei Bindung daran, welche Leiden des Verfolgten in einem Gesundheitsschadensverfahren anerkannt worden sind. Der Anspruch auf Versorgung nach § 41 BEG ist ein Anspruch aus eigenem Recht des Hinterbliebenen. Ein vorangegangenes Gesundheitsschadensverfahren ist auf die Sachverhaltsfeststellung und auf die Entscheidung ohne jeden Einfluß (vgl. Beschl. v. 23. September 1980 aaO). Das Vorbringen der Beschwerde veranlaßt keine Änderung dieser Rechtsprechung.
Die Frage, ob der Tatrichter die besondere Gefährdung des Verfolgten in Barcelona ausreichend festgestellt und in
4

das Verfolgungsgeschehen einbezogen hat, betrifft nur den Einzelfall und führt schon deshalb nicht zur Zulassung.
Merz
 Henkel