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BGH · IX ZB 31/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 31/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 22. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Der Berufungsrichter verweigert die Abhilfe, weil den Klägerinnen vererbte Ansprüche nach SS 150 Abs.1, 151, 28, 29 Abs. 2 BEG nicht zustehen. Die Einwände der Beschwerde gegen das Verfahren im Berufungsrechts zug rechtfertigen die Zulassung nicht (BGH, RzW 1967, 281 Nr. 33? Ihre Annahme, das Gericht sei daran gebunden gewesen, daß die Behörde die Zugehörigkeit des Erblassers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis "konkludent bejaht" habe, ist mit den Grundsätzen der Amtsprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen durch das Gericht - von den gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen - schlechthin unvereinbar.

Zitierte Normen: § 219 BEG
KlägerinnenBEGGrundsatzgesetzlichErblasserBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Soromlg. d. Senats
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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 31/87
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
1. Haviva S H
2. Shlomith S H
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen,
 gegen
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflH^lf^HKstraße •, Majlf,
 Beklagte und Beschwerdegegner,
WII
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 22. September 1987
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Ferienzivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerinnen.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Der Berufungsrichter verweigert die Abhilfe, weil den Klägerinnen vererbte Ansprüche nach SS 150 Abs. 1, 151, 28, 29 Abs. 2 BEG nicht zustehen. Er ist nicht davon überzeugt, daß der Erblasser im maßgebenden Zeitpunkt dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Diese Entscheidung stimmt mit den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 503 überein. Sie ist mit Erwägungen begründet, die der Tatrichter verantwortet .
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Die Einwände der Beschwerde gegen das Verfahren im Berufungsrechts zug rechtfertigen die Zulassung nicht (BGH,
 RzW 1967, 281 Nr. 33? 431? vgl. BGHZ 81, 53).
Ihre Annahme, das Gericht sei daran gebunden gewesen, daß die Behörde die Zugehörigkeit des Erblassers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis "konkludent bejaht" habe, ist mit den Grundsätzen der Amtsprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen durch das Gericht - von den gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen - schlechthin unvereinbar.
Da in der Person des Erblassers die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 BEG nicht erfüllt sind, kommt es auf die Versagung nach §§ 7, 211 BEG nicht an.
Merz
 Henkel