Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel* Fuchs« Gärtner und Vinter am 21. Unter Zurückweisung des veitergehenden Antrags der Schuldnerin wird angeordnet, daß die Zwangs» Vollstreckung gemäß der Vollstreckungsklausel des Rechtspflegers der 11. Dezember 1983 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf.Gründe Die Schuldnerin ist durch Urteil des Handelsgerichts Saint-Oner vom 3« Juli I960 zur Zahlung des Gegenwerts von DM 195 249»56 nebst Zinsen - "den Betrag der unbezahlten Rechnung nach Abzug der aus den zuvor dargalagtan Gründen gewährten Rückvergütung zu dem Jahresende11 -, zu 30 000 firs Schadensersatz und später schließlich noch zu 3 000 ffrs Schadensersatz verurteilt worden. Dezember 1983 angeordnet, die französische Verurteilung gemäß § 7 AGEGÜbk mit der Vollstreckungs- Dem Antrag war entsprechend der 3e Schlußformel statt-zugebent veil dl a Gläubigerin in Frankreich 3lch mindest ans in eines Vergleichsverfahren befindet und deshalb ein nicht zu ersetzender Nachteil für die Schuldnerin glaubhaft 1st« Dia darüber hinaus gehende von der Schuldnerin begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung sieht § 23 AGSGUbk nicht vor (BGH-Beschluß vom 25* Februar 1963 - VIII Z3 8 u« 9/83 • NJW 1983, 1980).
Beglaubigte Abschrift zu dem Sena~sheft des BGH * \ X / / a - ;X BUNDESGERICHTSHOF IX 23 31/84 3SSCHLUSS in dem Rechtsbeschverdeverfahren der Fa« 3 Papiargroßhandel GmbH, , vertr« d« d« GF« Günter C 89 At ebenda. • Prozeß bevollmächtigt er: Schuldnerin und Rechtsbeschverde« führer in. Rechtsanvalt Dr« gegen die Fa« P^^UHBUde L*AA Ag|Pf mit dem Sitz in Frankreicht vertr« d« d« Yergleichsvervalter Rechts« anwalt S^HBfc-BMflp, 5/7 Hue J« la Prozeßbevollaä chtigte II« Instanz: Gläubigerin und Rechtabescfcwerde-gegnerin, Rechtsanwälte Dr«JpHBt und Dr« G^flHB^str# 7• St /Ai/y o Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel* Fuchs« Gärtner und Vinter am 21. Februar 1984 beschlossen! Unter Zurückweisung des veitergehenden Antrags der Schuldnerin wird angeordnet, daß die Zwangs» Vollstreckung gemäß der Vollstreckungsklausel des Rechtspflegers der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 7./8. Dezember 1983 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Gründe Die Schuldnerin ist durch Urteil des Handelsgerichts Saint-Oner vom 3« Juli I960 zur Zahlung des Gegenwerts von DM 195 249»56 nebst Zinsen - "den Betrag der unbezahlten Rechnung nach Abzug der aus den zuvor dargalagtan Gründen gewährten Rückvergütung zu dem Jahresende11 -, zu 30 000 firs Schadensersatz und später schließlich noch zu 3 000 ffrs Schadensersatz verurteilt worden. Dia Entscheidung 1st in Frankreich rechtskräftig. Der Vorsitzende der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe hat am 6. Dezember 1983 angeordnet, die französische Verurteilung gemäß § 7 AGEGÜbk mit der Vollstreckungs- Klausel zu versehen« Der zuständige Rechtspflegen hat des entsprochen (§3 AGSGUbk). Die Beschwerde dar Schuldnerin hiergegen 1st erfolglos geblieben (Art. 36 f EGÜbkf §13 AGEGübk)« Hiergegen hat die Schuldnerin rechtzeitig Rechtsbeschverde (Art. 41 EGübk« § 17 AGSGUbk) eingelegt« Sia beantragt außerdem9 gemäß § 25 Abs« 3 AGSGÜbk eine Anordnung über die Beschränkung dar Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung Uber Ihr Rechtsmittel zu treffen« Dem Antrag war entsprechend der 3e Schlußformel statt-zugebent veil dl a Gläubigerin in Frankreich 3lch mindest ans in eines Vergleichsverfahren befindet und deshalb ein nicht zu ersetzender Nachteil für die Schuldnerin glaubhaft 1st« Dia darüber hinaus gehende von der Schuldnerin begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung sieht § 23 AGSGUbk nicht vor (BGH-Beschluß vom 25* Februar 1963 - VIII Z3 8 u« 9/83 • NJW 1983, 1980). Merz Henkel Fuchs ! Gärtner Winter Beglaubigt Justizamtsinspektor