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BGH · IX ZB 31/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 31/09

Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2009 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte zu tragen. Oktober 2008 beruht, ist durch den mit Beschluss vom 10. BGH, Beschluss vom 23.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
KostenDarmstadtKostenfestsetzungRechtsbeschwerdeverfahrens

Volltext der Entscheidung

IX ZB 31/09	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Februar 2012 in dem Kostenfestsetzungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 16. Februar 2012 beschlossen:
Der Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2009 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2008 werden aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 217,08 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Kostengrundentscheidung	des	vorläufig vollstreckbaren Landge-
richtsurteils vom 23. September 2008, auf welcher die teilweise angefochtene Kostenfestsetzung vom 27. Oktober 2008 beruht, ist durch den mit Beschluss vom 10. März 2010 gerichtlich bestätigten Anwaltsvergleich zweiter Instanz überholt. Die ergangene Kostenfestsetzung kann deshalb keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 -VI ZB 61/06, NJW-RR 2007,
 
784 Rn. 3). In dieser Lage sind bei anhängiger Rechtsbeschwerde die ergangenen Entscheidungen zur Klarstellung aufzuheben (BGH, aaO Rn. 5). Die Kosten des Beschwerderechtszuges fallen dem Beklagten als dem Antragsteller des Festsetzungsverfahrens zur Last (BGH, aaO Rn. 6).
2	Der Senat weist darauf hin, dass die derzeit umstrittene Frage der Um-
satzsteuererstattung für den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten bei erneuter Festsetzung nach Maßgabe der abgeänderten Grundentscheidung voraussichtlich nach § 567 Abs. 2 ZPO nicht mehr beschwerdefähig sein wird.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.10.2008 -1 0 281/08 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.01.2009 - 12 W 134/08 -