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BGH · IX ZB 31/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 31/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 14. 2 Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß Ein Notanwalt ist nicht zu bestellen, wenn die (weitere) Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses scheitert (BGH, Beschl. Nach der eigenen Darstellung des Beklagten ist die Mandatsniederlegung deswegen erfolgt, weil er vor Zahlung der geforderten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 182,07 € den zugelassenen Rechtsanwalt um Mitteilung gebeten hatte, ob er bei Begründung der Rechtsbeschwerde den vom Mandanten erstellten Vorschlag berücksichtigen oder seinen davon abweichenden Standpunkt gegenüber dem Gericht dar-

Zitierte Normen: § 577 ZPO
ZPObereitenMemmingenunzulässigNJWRechtsanwaltsRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 31/08
vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 10. Juli 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 6. Dezember 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.616,15 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 14. März 2008 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassen Anwalt begründet worden ist (§ 575 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
 
2	Der	Antrag	des	Beklagten	auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß
§ 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Ein Notanwalt ist nicht zu bestellen, wenn die (weitere) Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses scheitert (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1966 -VZR 166/63, NJW 1966, 780; v. 7. Dezember 1999 -VI ZR 219/99, MDR 2000, 412), wenn die angesprochenen Rechtsanwälte nicht dazu bereit sind, einen vom Mandanten selbst entworfenen Schriftsatz in das Verfahren einzubringen, oder wenn sie zur Vertretung bereit sind, aber die Erfolgsaussichten als gering einschätzen (BGH, Beschl. v. 22. November 1994 -XIZR 96/94, NJW 1995, 537; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 78b Rn. 5; MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim, 3. Aufl. § 78b Rn. 4; Musielak/Weth, ZPO 6. Aufl. § 78b Rn. 4). Nach der eigenen Darstellung des Beklagten ist die Mandatsniederlegung deswegen erfolgt, weil er vor Zahlung der geforderten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 182,07 € den zugelassenen Rechtsanwalt um Mitteilung gebeten hatte, ob er bei Begründung der Rechtsbeschwerde den vom Mandanten erstellten Vorschlag berücksichtigen oder seinen davon abweichenden Standpunkt gegenüber dem Gericht dar-
 
stellen werde. Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil das Landgericht die nach wie vor nicht begründete Berufung mit zutreffenden Erwägungen als unzulässig verworfen hat.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Memmingen, Entscheidung vom 26.06.2007 - 22 C 1826/06 -LG Memmingen, Entscheidung vom 06.12.2007 -IS 1352/07 -