Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer am 1. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. Das Berufungsgericht hat die Berufung vielmehr zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Anwalt eingelegt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/06 vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer am 1. Juni 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.263,26 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung vielmehr zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Anwalt eingelegt worden ist. Ganter Kayser Vill Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Pasewalk, Entscheidung vom 27.10.2005 - 3 C 215/05 -LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.01.2006 -IS 202/05 -