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BGH · IX ZB 30/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 30/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 28. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Die Auffassung des Berufungsgerichts zu § 35 Abs. 2 BEG entspricht nicht nur dem Wortlaut dieser Bestimmung. Daß die Klägerin diese einhellig vertretene Ansicht in Zweifel zieht, nötigt nicht zur Zulassung der Revision.

Zitierte Normen: § 219 BEG
d-28BEGKlägerinZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

EntScHfci'd.-Sötfttplgj« d-. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 30/94	BESCHLUSS
vom 28. April 1994
in dem Entschädigungsrechtsstreit
&/Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	BMF u. Partner,
 gegen
Land RflBHhPflir
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 28. April 1994 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin .
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Auffassung des Berufungsgerichts zu § 35 Abs. 2 BEG entspricht nicht nur dem Wortlaut dieser Bestimmung. Sie steht auch in Übereinstimmung mit dem vom Berufungsgericht dargelegten Willen des Gesetzgebers und dem einschlägigen Schrifttum (Blessin/Giessler, Bundesentschädigungsschlußgesetz § 35 BEG Anm. II 5 b; Brunn/Hebenstreit, BEG § 35 Rdnr. 7; Zorn RzW 1965, 385, 387). Daß die Klägerin diese einhellig vertretene Ansicht in Zweifel zieht, nötigt nicht zur Zulassung der Revision.
Brandes	Schmitz	Kreft
 Fischer	Ganter