Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 25. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Abhilf eantrag der Klägerin als verspätet bezeichnet hat, weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
■"•J.-JUlillil | ( y • u. osnGo BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 30/92 BESCHLUSS vom 25. Juni 1992 in dem Entschädigungsrechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter: gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion mi (Abt. VI), Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 25. Juni 1992 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 1991 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. G r ü n d e Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Abhilf eantrag der Klägerin als verspätet bezeichnet hat, weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Die Behandlung dieser Frage wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das gleiche gilt für die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Rentenbescheides vom 8. August 1988. Brandes Schmitz Kreft Fischer Ganter