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BGH · IX ZB 30/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 30/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 25. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Abhilf eantrag der Klägerin als verspätet bezeichnet hat, weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Zitierte Normen: § 219 BEG
25BundesgerichtshofsBrandyKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 30/92
BESCHLUSS
vom 25. Juni 1992
in dem Entschädigungsrechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion
 mi
(Abt. VI),
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 25. Juni 1992 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 1991 wird zurückgewiesen .
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
G r ü n d e
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Abhilf eantrag der Klägerin als verspätet bezeichnet hat, weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Die Behandlung dieser Frage wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Das gleiche gilt für die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Rentenbescheides vom 8. August 1988.
Brandes	Schmitz	Kreft
 Fischer	Ganter