Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 15. Gründe Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Pflegekosten (§ 30 BEG, § 9 Nr. 3 der 2. Daraus ergibt sich kein gesetzlicher Grund (§ 219 Abs. 2 BEG) für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht geht von den Grundsätzen aus, nach denen der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. Das gilt auch für die Beantwortung der Frage, ob dem Anspruchsteller der Einsatz von Hilfsmitteln im fortgeschrittenen Alter noch zuzu demuten ist.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 30/89 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Ka is er-Straße % , Beklagter und Beschwerdeführer, gegen 1/ Bl Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. H. J. c| und H. P. Cl 2 sf'-/ v' Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 15. Juni 1989 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Teilurteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Dezember 1988 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Gründe Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Pflegekosten (§ 30 BEG, § 9 Nr. 3 der 2. DV-BEG mit § 34 BeamtVG, § 12 Heilverf VO) dem Grunde nach für gerechtfertigt und zu demindest in Höhe von 8.325 DM (Zeit vom 11. Mai 1984 bis 31. Dezember 1988) für begründet. Es stellt - sachverständig beraten - fest, daß die Klägerin 3 hilfsbedürftig sei, weil sie wegen des Verfolgungsleidens die maßgeblichen persönlichen Verrichtungen des Alltags im wesentlichen nicht mehr ausführen könne und ihr der Einsatz von Hilfsmitteln wegen ihres Alters nicht mehr zuzu demuten sei . Daraus ergibt sich kein gesetzlicher Grund (§ 219 Abs. 2 BEG) für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht geht von den Grundsätzen aus, nach denen der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. die im Berufungsurteil angeführten Entscheidungen; weiter RzW 1979, 213, 214; 1980, 15) die Voraussetzungen der notwendigen Pflege näher bestimmt hat. Maßgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalles, die festzustellen und zu würdigen Sache des Tatrichters ist. Das gilt auch für die Beantwortung der Frage, ob dem Anspruchsteller der Einsatz von Hilfsmitteln im fortgeschrittenen Alter noch zuzu demuten ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wirft der Streitfall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Einwände gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug 4 s# (Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG) rechtfertigen die Zulassung nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. BGHZ 81, 53) . Merz Henkel