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BGH · IX ZB 30/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 30/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft am 6. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Anzuwenden ist deshalb noch § 30 Abs. 1 BEG mit § 137 BBG, die Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG (Heilverfahren) vom 2. Die Heilverfahrensrichtlinien der Länder zur Durchführung des § 30 BEG (abgedr. RzW 1981, 39), sehen vor (Nr. 2.41), daß für die Krankenhausbehandlung die §§ 4, 5 der DV zu § 137 BEG entsprechend anzuwenden sind. Danach gelten für eine Krankenhausbehandlung bei Verfolgten, die in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen oder mittleren Dienstes eingestuft worden sind, Kosten der 3. Außerdem ist noch zu berücksichtigen, daß der 1934 geborene Kläger bei Verfolgungsbeginn ein Kind war und deshalb nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung seines Vaters einzureihen wäre; auch insoweit fehlen die Tatsachen für eine höhere Einreihung. Der Einwand der Beschwerde, der Kläger sei aufgrund seiner Krankheit zur Einholung der Zustimmung nicht in der Lage gewesen, ist schon deshalb unerheblich, weil diese Tatsache weder der Kläger in den Vorinstanzen vorgetragen noch der Tatrichter sie festgestellt hat.

Zitierte Normen: § 219 BEG
KostenDurchführungKrankenhausbehandlungTatsacheBEGZustimmungKlägerEinreihung

Volltext der Entscheidung

Enhch*idL-Sarnmlg. d.Senöts
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 30/88
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 traße B/III, Mj
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und flHH , Mj
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Karl-Straße (, MaflU -
Beklagter und Beschwerdegegner
2
S
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft
 am 6. Oktober 1988 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1987 wird zurückgewiesen .
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Der Kläger verlangt u.a. die Erstattung der Kosten für den Aufenthalt in einer privaten Klinik im Jahre 1975 und für eine psychotherapeutische Behandlung in den Jahren 1974 bis 1976.
Das Berufungsgericht hat entschieden, daß lediglich Anspruch auf Unterbringung der dritten Pflegeklasse bestanden habe und daß mangels vorheriger Zustimmung der Behörde zur Durchführung der psychotherapeutischen Behandlung überhaupt
 keine Kostenerstattung stattfinde. Dagegen ist aus Rechtsgründen nicht zu erinnern. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Die Kosten für den Klinikaufenthalt sind schon 1975 entstanden. Anzuwenden ist deshalb noch § 30 Abs. 1 BEG mit § 137 BBG, die Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG (Heilverfahren) vom 2. Mai 1957 (BGBl. I S. 425, auszugsweise abgedr. bei Brunn-Hebenstreit, BEG Anh. 11, S. 609 ff) und §§ 9 Nr. 1 Abs. 1, 10 der 2. DV-BEG. Nach § 4 Abs. 3 Buchst, a) der VO gelten für die Beamtengruppen unter A 8 bei Krankenhausbehandlung die Auslagen der 3. Klasse als angemessen. Die Heilverfahrensrichtlinien der Länder zur Durchführung des § 30 BEG (abgedr. bei Brunn-Hebenstreit BEG Anh. 12 S. 614 ff), die bis 20. April 1979 gegolten haben (vgl. RzW 1981, 39), sehen vor (Nr. 2.41), daß für die Krankenhausbehandlung die §§ 4, 5 der DV zu § 137 BEG entsprechend anzuwenden sind. Danach gelten für eine Krankenhausbehandlung bei Verfolgten, die in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen oder mittleren Dienstes eingestuft worden sind, Kosten der 3. Klasse des örtlichen oder nächstgelegenen gemeinnützigen Krankenhauses als angemessen.
Da der Gesundheitsschadensanspruch auf der Grundlage der Mindestrente geregelt wurde, unterblieb die Feststellung der für die Einreihung erheblichen Umstände. Bei dieser Sachlage ist von der Einreihung in den einfachen oder mittleren Dienst auszugehen. Davon abgesehen sind in diesem Verfahren Tatsachen, die eine höhere Einreihung rechtfertigen
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könnten, weder vorgetragen noch festgestellt. Außerdem ist noch zu berücksichtigen, daß der 1934 geborene Kläger bei Verfolgungsbeginn ein Kind war und deshalb nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung seines Vaters einzureihen wäre; auch insoweit fehlen die Tatsachen für eine höhere Einreihung.
Es entspricht dem Gesetz, daß psychotherapeutische Behandlung der vorherigen Zustimmung durch die Entschädigungsbehörde bedarf (BGH RzW 1979, 214). Der Einwand der Beschwerde, der Kläger sei aufgrund seiner Krankheit zur Einholung der Zustimmung nicht in der Lage gewesen, ist schon deshalb unerheblich, weil diese Tatsache weder der Kläger in den Vorinstanzen vorgetragen noch der Tatrichter sie festgestellt hat.
Merz
 Henkel