Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 1. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Ob ein solcher vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles; eine Abweichung von der Rechtsprechung des BGH zur Abhilfe liegt nicht vor.
Beglaubigte Abochrirft BUNDESGERICHTSHOF T» Ml w«7 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Dr. Jan L Via Ö I Nr. ■■■■5 RH, II Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Mi jstraße 9, Ml Beklagten und Beschwerdegegner y Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 1. Oktober 1987 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 1987 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. 1. Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Rentenfestsetzung im Änderungsverfahren (§ 206 BEG) an der Veränderungssperre des § 35 Abs. 2 BEG. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ergibt sich daraus nicht. Die Regelung ist eindeutig. Es findet sich kein durchschlagender Grund, diese vom Gesetzgeber gewollte sogenannte Ver- steinerung der Rente zugunsten der Berechtigten allgemein oder im besonderen Einzelfalle aufzuheben. 2. Das Berufungsgericht hat im Vortrag des Klägers keinen Antrag auf Abhilfe gesehen. Ob ein solcher vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles; eine Abweichung von der Rechtsprechung des BGH zur Abhilfe liegt nicht vor. Merz Henkel Beglaubigt: