* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 30/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 30/86

Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5.

Zitierte Normen: § 219 BEG
Merz1-FrflMHa^StrMIBeschwerdeZornKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IX ZB 30/86
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Magda Miriam B cHU Str. Zur Sc
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der 1-FrflMHa^Str. m, MI
Finanzen,
 Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben.
Merz
 Zorn