Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5.
IX ZB 30/86 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Magda Miriam B cHU Str. Zur Sc Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der 1-FrflMHa^Str. m, MI Finanzen, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Juli 1985 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben. Merz Zorn