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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 4« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerlchts Zwei-brücken vom 27. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde Verfahrens trägt der Kläger. Gesundheit geaäB § 7 Abs, 1 BSG die gesetzlichen Grenzen des ihr elngeräimten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer den Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 211 Abs, 1 EEG) t weicht das Beruftaigsurteil weder von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab noch wirft es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf»

Zitierte Normen: § 7 SaarBSG § 1 EEG
VerantwortungsbcjeLchBundesgerichtshofsBeschwerdeZorngesetzlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.•Scmn'^-d. Senats BUNDESGERICHTSHOF
IX 2B 30/65	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Kläger und Beschwerdeführer,
- ProzeBbevollsächtigter*
Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflHV-FflHHB-Straße 4h
Beklagten und Beschwerdegegner,
A
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter herz und die Richter Zorn» Fuchs» Gärtner und Dr. Gralhof
 an 4« Juni 1935 beschlossen*
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 4« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerlchts Zwei-brücken vom 27. Februar 1935 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 E2G liegen nicht vor.
Das Berufungaurteil beruht auf der dem Tatrichter obliegenden Würdigung des Sachverhalts und der Beweise. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar. Auch bei der gleichfalls im VerantwortungsbcjeLch des Tatrichters liegenden Prüfung» ob die Behörde bei der Versagung der Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder
)
Gesundheit geaäB § 7 Abs, 1 BSG die gesetzlichen Grenzen des ihr elngeräimten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer den Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 211 Abs, 1 EEG) t weicht das Beruftaigsurteil weder von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab noch wirft es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf»
Kerz
 Zorn