Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Puchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 7. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. u.a. RzW 1977, 214; 1978, 105; 174 Nr. 7) verneint das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf ererbte Entschädigung nach ihrem 1971 verstorbenen Ehemann wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit, weil dieser am 26. Mai 1965 keinen wirksamen Entschädigungsantrag gestellt hatte und daher keinen Vertrauensschutz in die Weitergeltung der bis dahin geltenden Rechtslage nach § 150 BEG aF genoß. nicht die Anwendung des vor dem 18.
Ent$cheid.-Somrr>!g. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF tx zb ^o/83 BESCHLUSS ln der EntschädigungsSache Azadhul T FÄlgasse 27» F 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Horst gegen Land Nordrhein - Westfalen» vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Z^BistraBe 4-8, Köln 1, Beklagten und Beschwerdegegner d 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Puchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 7. Juli 1983 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 3# November 1982 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. RzW 1977, 214; 1978, 105; 174 Nr. 7) verneint das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf ererbte Entschädigung nach ihrem 1971 verstorbenen Ehemann wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit, weil dieser am 26. Mai 1965 keinen wirksamen Entschädigungsantrag gestellt hatte und daher keinen Vertrauensschutz in die Weitergeltung der bis dahin geltenden Rechtslage nach § 150 BEG aF genoß. Daß die Behörde dem Erblasser auf seinen Wiedereinsetzungsantrag 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hatte, steht dem nicht entgegen. Sie begründet nur das Vertrauen darauf, daß die Ansprüche nicht mehr an der Fristversäumnis scheitern, eröffnet aber \ nicht die Anwendung des vor dem 18. September 1965 maßgebenden Rechts (BGH aaO). Ob einem Wiedereinsetzungsantrag hätte entsprochen werden dürfen, um den Vertrauensschütz zu begründen, haben die Entschädigungsgerichte in diesem Sonderfall unabhängig von § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG und von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 338 und vom 8. Juni 1982 - IX ZR 63/81 - selbständig zu prüfen und zu entscheiden. Fuchs Zorn \