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BGH · IX ZB 30/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 30/74

Ein Fernschreiben, das außerhalb der Dienststunden in der nicht besetzten Fernschreibanläge des Gerichts eingeht, ist allein damit noch nicht bei Gericht eingereicht. Das Beschwerde verfahren ist gebühren- und auslagenfrei ; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. IS JÜ Uhr. Dieses Fernschreiben fand der für die Fem-schreibstelle des Berufungsgerichts zuständige Bedienstete am 16. November 1973 in erster Linie geltend, die Begründungsfrist sei gewahrt, weil das Fernschreiben mit der Berufungsbegrüridung am 15. Oktober 1973 un 13-^ Uhr auf dem Fernschreiber des Oberland es ge -richts eingegangen sei. Oktober 1973 sei die Begründungsschrift bei dem Berufungsgericht eingereicht gewesen. ’Wiedereinsetzung könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil, seine Prozeß bevollmächtigten nicht mit der größten zu demutbaren Sorgfalt gehandelt hätten. Sie hätten mit der Aufgabe des die Berufungsbegründung enthaltenden Fernschreibens am 15. Die Übermittlung eines Fernschreibens hänge zwar nicht davon ab, daß die empfangende Stelle mit Personal besetzt sei. Für die an das Netz der Deutschen Bundespost angeschlossenen Fernschreiber gebe es keine Einrichtung, die selbsttätig Datum.und Uhrzeit von Fernschreiben Den Fernschreiber täglich um 24— Uhr auf bis dahin eingegangene Fernschreiben durch, einen Bediensteten zu überprüfen, sei der Justizverwaltung nicht zuzu demuten. Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Mit dem Fernschreiben ist zwar die für die Berufungsbegründung durch § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) gebotene Schrift form (vgl« BGH LM PatG § 42 Nr. 4), nicht aber die durch § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist gewahrt worden. • Eine' Anordnung, die hätte erkennen lassen, daß das Berufungsgericht Fernschreiben schon mit ihrem Einlauf auf sei: Sie in der Angabe der Fernschreibnummer auf den Briefbogen des Oberlandesgerichts-noch in dem Umstand, daß das Ferns ehr ei-bgerät. ■ Eine Einrichtung, die die erst nach Mitternacht von den schon vorher eingegangenen Fernschreiben trennte, gab es nicht. Von der Feststeilbarkeit der Einlaufzeit im Einzelfall darf es nicht abhängen, ob ein Fernschreiben schon mit seinem Eingang auf dem Fernschreibgerät des Gerichts eingereicht und damit eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungs-frist gewahrt ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil seine Prozeßbevollmächtigten sich nicht darauf verlassen konnten, daß ihr am letzten in Tag der Frist um 18— Uhr aufgegebenes Fernschreiben die Frist wahren werde (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 233 Abs.1, 252 Abs. 2 ZPO). das Landgericht Köln Fernschreiben noch nicht mit Ihrem Eingang in der nicht besetzten Fernschreibstelle als ein-gereicht an sali.

Zitierte Normen: § 519 ZPO § 209 BEG
15FernschreibenKölnUhrFristKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ:	3a
BEG § 209 Abs. 1; ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1-
Ein Fernschreiben, das außerhalb der Dienststunden in der nicht besetzten Fernschreibanläge des Gerichts eingeht, ist allein damit noch nicht bei Gericht eingereicht.
BGH, Besohl, v. 15. April 1975 - IX ZB 30/74 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IX 23 W74 BESCHLUSS
in der Ent schädigungssache
 Edward D Rue de C
/Belgien,
 Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßhevollmächtigter
 Rechtsanwalt
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gegen
 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltung samt in KflB,
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 Beklagte und Beschwerdegegnerin
»
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
15.	April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerde verfahren ist gebühren- und auslagenfrei ; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gr ü n d e
Der Kläger legte am 27. Juli 1973 gegen das ihm am 8. Mai 1973 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 16. April 1973 Berufung ein. Die Begründung des Rechtsmittels übermittelten die Prozeß bevollmächtigten des Klägers mit einem Fernschreiben vom 15. Oktober 1973
IS JÜ Uhr. Dieses Fernschreiben fand der für die Fem-schreibstelle des Berufungsgerichts zuständige Bedienstete am 16. Oktober 1973 bei Dienstbeginn vor. Er leitete es sogleich an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle weiter, der als Eingangsdatum den 16. Oktober auf dem Fernschreiben vermerkte.
Auf einen am 50. Oktober '1973 zugestellen Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts machte der Kläger am 2. November 1973 in erster Linie geltend, die Begründungsfrist sei gewahrt, weil das Fernschreiben mit der Berufungsbegrüridung am 15. Oktober 1973 un 13-^ Uhr auf dem Fernschreiber des Oberland es ge -richts eingegangen sei. Vorsorglich beantragte er Viedereinsetzung in die Begründungsfrist. Ergänzend wird auf seinen Schriftsatz vom 1. November 1973 Bezug genommen.
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung. Der Kläger habe die am 15. Oktober 1973 endende Berufungs-begründungsfrist versäumt. Erst mit der Empfangnahme durch den dafür zuständigen Beamten am 16. Oktober 1973 sei die Begründungsschrift bei dem Berufungsgericht eingereicht gewesen. ’Wiedereinsetzung könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil, seine Prozeß bevollmächtigten nicht mit der größten zu demutbaren Sorgfalt gehandelt hätten.
Sie hätten mit der Aufgabe des die Berufungsbegründung
 enthaltenden Fernschreibens am 15. Oktober 1973 nicht in
 bis 18——* Uhr zuwarten dürfen, ohne sich vorher nach dem Dienst sch lui3 beim Berufungsgericht zu erkundigen. Es sei allgemein bekannt, daß die Dienst stunden der Behörden in der Regel zwischen 16 und IS Uhr endeten. Die Übermittlung eines Fernschreibens hänge zwar nicht davon ab, daß die empfangende Stelle mit Personal besetzt sei. Der bloße Eingang eines .Fernschreibens sei daher in jedem Falle gewährleistet. Für ein fristwahrendes Fernschreiben, das noch am Eingangstag--in die Hände eines zur
 Empfangnahme Befugten gelangen müsse, genüge das aber
 nicht. Für die an das Netz der Deutschen Bundespost
 angeschlossenen Fernschreiber gebe es keine Einrichtung,
 die selbsttätig Datum.und Uhrzeit von Fernschreiben
00
festhalte. Den Fernschreiber täglich um 24— Uhr auf bis dahin eingegangene Fernschreiben durch, einen Bediensteten zu überprüfen, sei der Justizverwaltung nicht zuzu demuten. Der Hinweis des Klägers auf den Nachtbrief kästen gehe fehl. Bei diesem bedürfe es zur Trennung der vor und nach Mitternacht eingeworfenen Schriftstücke
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keines Personal aufwändes. Die Prozeßbevollmächtigten des
 Klägers hätten sich daher, als sie am Tage des Fristab-10
laufs um 18-^ Uhr tätig geworden seien, nicht darauf verlassen können, daß fristwahrende Fernschreiben so zu behandeln seien wie in den Nacht brief kästen eingeworfene Schriftstücke. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, durch jeden nur denkbaren Aufwand die Einhaltung gesetzlicher Fristen zu gewährleisten. In erster Linie hätten vielmehr die Parteien und ihre Anwälte für die Einhaltung der Fristen zu sorgen und dabei die Besonderheiten der für die Übermittlung der Schriftsätze gewählten Beförderungsart zu berücksichtigen.
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Mit dem Fernschreiben ist zwar die für die Berufungsbegründung durch § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) gebotene Schrift form (vgl« BGH LM PatG § 42 Nr. 4), nicht aber die durch § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist gewahrt worden. Diese Frist endete hier mit dem 15. Oktober 1973 (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 222 Abs. 1, 223 Abs. 1

Ocv Geh 5	ZPO, §£ Am Abs.	0 r:,p-i—- i *— lUCi. ( y	-1 O O	Abs. 2 BGB).
Bis zu	m Ablauf dieses T	‘ages hatte	die	Begründungs-
schrif	t nach .§ 519 Abs.'	2 Satz 1	ZPO	bei dem Berufungs-
gerich	t eingereicht werden.müssen		. Eingereicht ist ein	
Sehr if	tsatz erst, wenn	er amtlich	in	die Hände eines
s'ür Entgegennahme wie zur Beurkundung des Zeitpunkts
 des■Eingangs . zuständigen Beamten oder Angestellten der Geschäftsstelle gelangt. ist- (BGHZ 2, 31, 32; 25 , 307, 310; BGH HO": 1973-, 1082). Etwas anderes gilt dann, wenn der Gerichts vor stand für die ibiriahme von Schrift stücken -nach "Dienstschluß • besondere Anordnungen getroffen' hast,
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durch	Entgegennahme
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 brief:	fasten'als in <
gelang	:;t an sieht (BG
	Die Berufungsb
 HZ aaO).
Fristablauf, nämlich am 16. Oktober 19 73, in die Hände des -zuihrer Entgegennahme zuständigen Beamten gelangt.
• Eine' Anordnung, die hätte erkennen lassen, daß das Berufungsgericht Fernschreiben schon mit ihrem Einlauf auf
 sei:
der
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.ein Fer Ober la weder
 Tisehrei bge r ät als' eingereicht ansehe, hatte .ndesgerichtsprasident nicht getroffen. Sie in der Angabe der Fernschreibnummer auf den
 Briefbogen des Oberlandesgerichts-noch in dem Umstand,
 daß das Ferns ehr ei-bgerät. bei. Dienstschluß nicht abgeschaltet v/urde. Die 'überprüf ung: der Ferns ehr eibsnlage
 durch einen Justizbediensteten auf eingegangene Fern-
00
schreiben jeweils um 24^. Uhr war. nicht angeordnet. Sie weh der Justizverwaltung auch nicht zuzu demuteh. ■ Eine
 Einrichtung, die die erst nach Mitternacht von den schon vorher eingegangenen Fernschreiben trennte, gab es nicht. Die Fern schreib anlage er öffnete daher für die Übermittlung von Schriftstücken an das Gericht keine anderen Möglichkeiten als ein gewöhnlicher, auch nach DienstSchluß nicht verschlossener Briefkasten.
Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm NJV» 19oT, 2225 kann der Senat nicht folgen. Von der Feststeilbarkeit der Einlaufzeit im Einzelfall darf es nicht abhängen, ob ein Fernschreiben schon mit seinem Eingang auf dem Fernschreibgerät des Gerichts eingereicht und damit eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungs-frist gewahrt ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil seine Prozeßbevollmächtigten
 sich nicht darauf verlassen konnten, daß ihr am letzten
 in
Tag der Frist um 18— Uhr aufgegebenes Fernschreiben die Frist wahren werde (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 233 Abs. 1, 252 Abs. 2 ZPO). Den Erwägungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt ist zuzustimmen (vgl. BGHZ 23, 307, 310).
Hinzu könnt, daß nach den Vorbringen des Klägers seine Froze ^bevollmächtigten s.us früheren Vorgängen '.•rußten, daß das Berufungsgericht’ebenso wie. das Landgericht Köln Fernschreiben noch nicht mit Ihrem Eingang in der nicht besetzten Fernschreibstelle als ein-gereicht an sali.
Hai	Zorn	Fuchs	Dr.	Thumm	Dr.	Lang